Unternehmen, die in Deutschland einem hohen Geldwäsche-Risiko ausgesetzt sind, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen. Diese sogenannten „Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz“ zielen darauf ab, dass Versuche der Geldwäsche durch Mitarbeitende von verpflichteten Unternehmen entdeckt werden können. Hegen Beschäftigte einen Geldwäsche-Verdacht, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet diesen zu melden.
Meldungen nimmt die Financial Intelligence Unit (FIU) über das Meldeportal „goAML“ online entgegen. Die FIU ist eine auf die Bekämpfung von Geldwäsche spezialisierte Spezialeinheit des Zolls. Sie prüft über goAML eingegangene Verdachtsmeldungen und leitet diese, wenn sich der Geldwäsche-Verdacht erhärtet, an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
goAML wurde 2017 in Betrieb genommen. Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichteten Unternehmen dort registrieren. Bis 2021 besaßen jedoch nur knapp über 15.000 Unternehmen einen Zugang. Laut Schätzungen des Bundestages beläuft sich die Gesamtzahl, der zu einer Registrierung verpflichteten Unternehmen, auf bis zu 1.2 Millionen.
Ein Grund für die ausbleibende Registrierung ist häufig Unkenntnis. Viele Güterhändler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, Kunsthändler aber auch Finanzdienstleister und Weitere, sind sich bis heute nicht über ihre gesetzlichen Verpflichtungen bewusst. Zudem sind die zu treffenden Maßnahmen komplex. Nicht alle Verpflichtungen gelten im selben Maße für alle Verpflichteten.
Die Registrierungspflicht im Meldeportal goAML hingegen trifft auf alle gleichermaßen zu.
Zum einen können erst nach einer Registrierung bei goAML Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ohne Zeitverzögerung elektronisch übermittelt werden. Nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung darf eine gemeldete Transaktion für drei Werktage nicht durchgeführt werden. Diese Stillhaltefrist dient dazu, dass möglicherweise inkriminierte Gelder dem staatlichen Einflussbereich in dieser Zeit nicht entzogen werden können. Die Transaktionssperre wird nach Ablauf der Bearbeitungszeit und ohne anderslautende Ansagen der Behörde automatisch aufgehoben.
Zusätzlich zur Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen ermöglicht die Registrierung im Meldeportal goAML auch Zugang zum internen Bereich der FIU für Verpflichtete. Hier werden u.a. branchenspezifische Typologiepapiere und weitere wichtige Informationen bereitgestellt. In diesen informiert die FIU über typische Geldwäsche-Verdachtsmomente. Entsprechende Informationen sollten zum Schutz der verpflichteten Unternehmen an Mitarbeitende weitergegeben werden. Dies soll zur vereinfachten Einhaltung einer weiteren Verpflichtung beitragen: Der Fortbildungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 Geldwäschegesetz (GwG). Nach dieser müssen Unternehmen ihre Mitarbeitenden regelmäßig über alle aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichten.
Nach Ablauf der Registrierungspflicht im Meldeportal goAML am 01.01.2024 werden Kerberos Expert:innen zufolge Bußgelder fällig, deren Höhe bisher nicht feststeht. Zudem könnte auch die Anzahl der verhängten Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden wegen anderer Verstöße stark zunehmen. Zum ersten Mal besitzen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit Verstöße gegen das Geldwäschegesetz unmittelbar festzustellen, und zwar ohne schriftliche oder Vor-Ort-Prüfungen oder Befragungen. Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass Verpflichtete nicht im Meldeportal goAML registriert sind, wäre das erste Bußgeld potenziell fällig. Da ohne eine Registrierung bei goAML auch die Abgabe von Verdachtsmeldungen nahezu unmöglich ist, können die Behörden auch hier bei Prüfungen rigoroser vorgehen: Auf die nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder gar komplette Unterlassung der Abgabe von Verdachtsmeldungen stehen schon heute hohe Bußgelder. Ähnliches gilt für die Einhaltung der Schulungspflicht von Mitarbeitenden.
Maren Adam
Senior Manager Compliance