Der Güterhandel im Hochpreissegment ist nicht nur nach wie vor bargeldintensiv, sondern leider ebenso Ziel von Geldwäschern aller Art.
Durch den Kauf von Kunst, Schmuck oder Kraftfahrzeugen kann schmutziges Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Insbesondere in Branchen mit wertstabilen und leicht beweglichen Gütern, hat der Gesetzgeber daher seit Jahren eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche identifiziert.
Das muss aber nicht heißen, dass klassischerweise nur Luxusuhren oder teure Gebrauchtwagen die bevorzugten Objekte von Geldwäschern sind. Geld lässt sich auch mit Hosenträgern oder Mehrfachsteckdosen waschen. Wo früher ein ehrlicher Handschlag genügte, hat der Gesetzgeber heute umfassende Sorgfaltspflichten auf die handelnden Unternehmer übertragen, um der internationalen Geldwäsche Einhalt zu gebieten.
Im Folgenden haben wir exemplarisch aufgearbeitet, wie kompliziert die Feststellung sein kann, ob die Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes auf Güterhändler zutreffen, welche Konsequenzen es genau sind und welche Folgen dies im Geschäftsalltag haben kann.
Güterhändler
Die Frage, wer unter die Definition eines Güterhändlers fällt, lässt sich noch denkbar einfach beantworten: Ein Güterhändler ist derjenige, der gewerblich Güter veräußert. Mit Gütern sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen gemeint. Im Bereich des Güterhandels handelt es sich also um einen sehr breiten Kreis an potenziellen Verpflichteten, die wiederum in einzelne Unterbranchen, wie dem Immobilien- oder dem Kfz-Handel, aufgeteilt sind.
Schwellenwerte
Nun wird es bereits deutlich komplizierter. Im Bereich der Schwellenwerte liefert das Geldwäschegesetz einen ersten Vorgeschmack auf seine mittlerweile gefürchtete Komplexität. Güterhändler müssen nämlich bei folgenden Transaktionen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, um die sog. allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
Die Händler, auf die diese Kriterien zutreffen, verpflichtet das Gesetz in vollem Umfang. Sichergestellt werden müssen dann ein breites Risikomanagement und zahlreiche weitere Präventionsmaßnahmen.
Sollten die oben genannten Schwellenwerte nicht zutreffen, sind Güterhändler eigentlich von den allgemeinen Sorgfaltsplichten befreit. Eigentlich. Denn nur weil Sie Hosenträger anstatt goldener Uhren verkaufen, bedeutet dies leider nicht, dass Sie von den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes nichts zu wissen brauchen.
Entscheidende Ausnahme im Gesetz
Unabhängig von Schwellenwerten und Bargeldobergrenzen sind alle Güterhändler nämlich bei einem entsprechenden Verdacht verpflichtet, eine Meldung an die zuständige Behörde, die FIU, abzugeben. Ansonsten können im schlimmsten Falle eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Geldwäsche oder hohe Bußgelder auf die Händler zukommen. Unterm Strich werden die oben genannten Grenzwerte also bedeutungslos.
Konsequenz: Risikoanalyse und Identifizierung von Vertragspartnern
Wenn bei einem möglichen Geschäft das Risiko besteht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, müssen immer die sog. verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Ob dieses Risiko besteht, kann wiederum nur durch eine Risikoanalyse geklärt werden. Dies bedeutet, es muss mindestens der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden und Informationen über den Zweck der Geschäftsverbindung eingeholt werden. Ohne Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann unterm Strich also die Bewertung eines Geldwäscherisikos nicht vorgenommen werden.
Wer also nur aufgrund der Schwellenwerte davon ausgeht, das Geldwäschegesetz getrost ignorieren zu können, den erwartet bei einer möglichen Behördenprüfung gegebenenfalls ein böses Erwachen.
Umsetzung der Verpflichtungen
Gefragt sind also schlanke Lösungen, um die Verpflichtungen des GwG im Geschäftsalltag möglichst kostengünstig umzusetzen. Kerberos bemüht sich daher um eine günstige, digitale und vor allem einfache Umsetzung der Verpflichtungen für Güterhändler.
Mit unserem Ansatz der 360° Compliance und unterstützt durch unsere neue KYC-App, übernehmen wir sowohl die Risikoanalyse wie auch Umsetzung der internen und externen Sorgfaltspflichten bis hin zur Übernahme der notwendigen Verdachtsmeldungen an die Behörden. Damit stellen wir sicher, dass illegal erwirtschaftete Gelder nicht über Ihr Unternehmen gewaschen werden und Sie für Behördenprüfungen vorbereitet sind.
Dieser Artikel erschien zuerst im "Money Laundering Reporting Officer" (MLRO) - unserem Newsletter für Geldwäsche-Compliance.
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