Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der KERBEROS Compliance-Managementsysteme GmbH,
Im Zollhafen 24, D-50678 Köln,
im Folgenden: „Auftragnehmer“
(Stand: November 2021)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Daneben gelten für die Stellung eines externen Geldwäschebeauftragten gegebenenfalls Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart.
2. Art und Weise der Leistungserbringung
2.1. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbstständig und unterliegt dabei nur den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere denen des GwG und der anwendbaren Datenschutzgesetze. Er trifft Entscheidungen nach eigenem Ermessen und unterliegt grundsätzlich keinen Weisungen des Auftraggebers.
2.2. Die Leistungen erbringt der Auftragnehmer als unabhängiger Vertragspartner und nicht als der Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter oder Mitunternehmer.
2.3. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich für den Auftraggeber erbracht.
2.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistungen an Dritte als Unterauftragnehmer zu vergeben. Die Verantwortlichkeit für die Leistungen des Dritten liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Eine solche Unterbeauftragung muss entsprechend den Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.
2.5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Compliance-Services sowie die technische Möglichkeit und Berechtigung zum Online-Zugriff auf die digitale Plattform über einen sicheren Internetzugang zur Verfügung. Der Zugang zur digitalen Plattform und zu den Compliance-Services wird vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen bereitgestellt
2.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zugangsberechtigung auf die Dienste zuzugreifen und diese abzurufen. Bei der Nutzung der digitalen Plattform handelt es sich um eine zeitlich und räumlich begrenzte, jederzeit widerrufbare Lizenz, innerhalb derer die Plattform vereinbarungsgemäß genutzt und Leistungen des Auftragsnehmers durch den Auftraggeber abgerufen werden.
2.7. Jede weitere Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete technische Maßnahmen zum Schutz gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung zu ergreifen und den Auftraggeber im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen dieser AGB vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
2.8. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Nutzung der digitalen Plattform Anforderungen an die Hard- und Software mit sich bringt. Der volle Leistungsumfang kann dem Auftragsgeber und seinen Nutzern nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die eingesetzte Hard- und Software nach Art und Zustand auf dem neusten Stand ist.
2.9. Der Funktionsumfang, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung und weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und der jeweiligen Dokumentation zur jeweiligen Leistung. Diese sind die Grundlage für die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer. Die Angaben in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitsgarantie für die jeweilige Leistung, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Daten, Informationen und Zugänge zur Verfügung und erteilt die zur Wahrnehmung bzw. Ausübung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlichen Befugnisse, Ermächtigungen und Rechte.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, insbesondere die für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Daten zu erheben und wahrheitsgemäß, fristgerecht und vollständig zu übermitteln oder dem Auftragnehmer Zugriffsrechte auf diese zu erteilen sowie dem Auftragnehmer die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
3.3. Sämtliche Informationen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, müssen richtig und vollständig sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.
3.4. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich informieren, wenn
a. Tatsachen auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder der Transaktion des Auftraggebers hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung dienen könnte oder mit der möglicherweise inkriminierte Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen; oder
b. der Auftraggeber, dessen Gesellschafter, seine wirtschaftlich Berechtigten oder sonstige für den Auftraggeber auftretende Personen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch mediale Berichterstattung, mit Terrorismusfinanzierung oder mit dem Entzug illegaler Gelder vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Verdeckung der Herkunft illegaler Vermögenswerte in Verbindung gebracht werden, es sei denn, es bestehen berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des öffentlich berichtenden Mediums oder des Berichts; oder
c. der Auftraggeber, dessen Gesellschafter, seine wirtschaftlich Berechtigten oder sonstige für den Auftraggeber auftretende Personen im dringenden Verdacht der strafbaren Begehung von Geldwäsche im Sinne von §261 StGB oder Beihilfe hieran, der Beteiligung an Terrorismusfinanzierung, der Beteiligung am Entzug illegaler Gelder vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Beteiligung an der Verdeckung der Herkunft illegaler Vermögenswerte stehen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer die vorgeworfene Tat begangen hat.
3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich auf die zur Verfügung gestellten Informationen zu verlassen und ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu prüfen.
3.6. Der Auftraggeber hat stets eine Person in seinem Unternehmen als qualifizierten Ansprechpartner für den Auftragnehmer zu stellen, um die Kommunikationswege zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschleunigen (Kontaktperson mit Vollmacht). Zudem benennt der Auftraggeber ein Mitglied der Geschäftsebene zum Verantwortlichen auf Leitungsebene für das Risikomanagement im Sinne des GwG. Die Kontaktperson und der Verantwortliche auf Leitungsebene können dieselbe Person sein. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers, die Nutzung und Umsetzung der Ergebnisse der Leistungen.
4. Preise, Auslagenersatz und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers umfasst die Zahlung der Vergütung und bestimmter Auslagen für die Leistungen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer angemessene Auslagen zu erstatten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstanden sind. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse und Auslagenersatz verlangen und die Übergabe der Leistungsergebnisse von der vollen Befriedigung der Zahlungsansprüche abhängig machen.
4.2. Nachgewiesene Auslagen, die durch die Leistungserbringung verursacht sind (z.B. Reisekosten), werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber erstattet.
4.3. Zu erstattende Reisekosten sind insbesondere:
a. alle Übernachtungskosten in Unterkünften mit mind. 4 Sternen – die Auswahl erfolgt unter ökonomischen, transparenten und angemessenen Gesichtspunkten;
b. Fahrtkosten für Bahnfahrten in der 2. Klasse, Taxifahrten sowie Kosten des ÖPNV;
c. Flugkosten in Economy Class und
d. EUR 0,50 für jeden gefahrenen Kilometer mit dem Pkw.
Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und die Kosten der Reisen zu minimieren, sodass keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
4.4. Preise sind Nettopreise ohne ggf. anfallende Umsatzsteuer.
4.5. Preisveränderungen, die durch Änderungen der Vertragsleistungen oder durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des GwG, bedingt sind, werden gemeinsam verhandelt und festgelegt.
4.6. Zahlungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistung.
4.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass Zahlungsansprüche des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
5. Höhere Gewalt/Unterbrechung des Betriebes
5.1. Keine der Vertragsparteien ist für einen Bruch der Vertragsvereinbarung verantwortlich (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), wenn dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen („höhere Gewalt“).
5.2. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Unterbrechungen des Betriebes eines, mehrerer und/oder sämtlicher Standorte, die nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzung beruhen, beeinträchtigen die Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht. Dies gilt insbesondere, d.h. nicht abschließend für Demonstrationen, Veranstaltungen, Verkehrsumleitungen, Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum, Pandemien oder Epidemien und/oder (vorübergehende) Schließungen aufgrund behördlicher Anordnungen. Das damit einhergehende Risiko trägt der Auftraggeber.
6. Vertraulichkeit
6.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erhaltenen vertraulichen Informationen nur im Rahmen und zum Zwecke der Vertragsausführung zu verwenden und geheim zu halten sowie dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Vertragspartner zuvor schriftlich eingewilligt hat.
6.2. „Vertrauliche Informationen“ sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen der Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei bekannt werden. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.
6.3. Vertrauliche Informationen oder Teile hiervon können nur an externe Berater, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Vertreter weitergegeben werden, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet wurden. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch ihre Vertreter einzustehen.
6.4. Diese Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannte Informationen sind solche, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits der Vertragspartei oder seinen Organen, Angestellten und Bevollmächtigten zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Dauer der Vertragsbeziehung öffentlich bekannt wurden. Der Begriff „vertrauliche Information“ umfasst weiterhin nicht solche Informationen, die sich die Vertragspartei selbst erschlossen hat, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen der Vertragspartei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine vertraglich festgelegten Pflichten unterlaufen werden.
6.5. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine (auch strafrechtliche) Rechtspflicht zur Weitergabe/Herausgabe besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist die jeweils andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen.
6.6. Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Eine solche Verwendung stellt per se keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten dar. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail) Risiken birgt.
7. Haftung
7.1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.2. Die sich aus den vorstehenden Nummern ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, sofern der Auftragnehmer auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.3. Wegen einer Pflichtverletzung kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7.4. Der Auftragnehmer ist nur gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich und haftbar. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte
gegenüber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend machen. Insbesondere bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des GwG beim Auftraggeber.
8. Datenschutz
8.1. Die vertragsgegenständliche Beauftragung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Parteien halten im Rahmen der Vertragsdurchführung alle datenschutzrechtlichen Anforderungen ein, insbesondere aus der DSGVO, dem BDSG und dem GwG. Das beinhaltet insbesondere die Sicherstellung hinreichender technisch-organisatorischer Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO.
8.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer im Zuge der Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Pflichten nach dem GwG zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung und im Zuge der Stellung eines Geldwäschebeauftragten und eines stellvertretenen Geldwäschebeauftragten i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 GwG nicht als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers gem. Art. 28 DSGVO tätig wird, sondern für die Datenverarbeitung verantwortlich ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der Dienstleistungen Due-Diligence-Prüfung, E-Learning und Hinweisgebersystem als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO tätig.
8.3. Der Auftraggeber trifft alle Vorkehrungen, um die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an den Auftragnehmer sicherzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, seine Endkunden im Rahmen der Betroffeneninformation über eine Datenübermittlung an den Auftragnehmer in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Zuge dessen auch, seine Kunden über die Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer in Kenntnis zu setzen. Dazu wird er in angemessener Weise auf eine Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verweisen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber in aktueller Fassung zur Verfügung stellt.
9. Laufzeit und Beendigung
9.1. Die Bedingungen der Vertragsvereinbarung finden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung für die Leistungen der Vertragsvereinbarungen Anwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung der Vertragsvereinbarung erbracht wurden).
9.2. Die Vertragsvereinbarung endet mit dem Abschluss der Leistungen, soweit in der Vertragsvereinbarung nichts anderes vereinbart worden ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung der Vertragsvereinbarung bzw. einer bestimmten Leistung berechtigt, wenn der Auftragnehmer aus vernünftigen Erwägungen zu dem Schluss kommt, die Leistungen nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht erbringen zu können.
9.3. Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder Teilen davon berechtigt, wenn der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Mitwirkungspflichten aus voranstehender Ziffer 3 nicht erfüllt und dies auch nach Abmahnung nicht binnen 2 Wochen nachholt. Dieses Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung schließt insbesondere auch eine ggf. erfolgte Stellung eines Geldwäschebeauftragten und des stellvertretenden Geldwäschebeauftragten ein.
9.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit einen oder mehrere Standorte schließen sollte, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist in Bezug auf den geschlossenen bzw. die geschlossenen Standorte eingeräumt. Dieses Sonderkündigungsrecht ist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten nach Schließung auszuüben. Wird es innerhalb von den vorgenannten drei Monaten nach Schließung nicht ausgeübt, ist es verwirkt und kann nicht mehr ausgeübt werden.
Die Parteien stellen klar, dass
a. unter einer Schließung im vorstehenden Sinne nur die vollständige Geschäftsaufgabe zu verstehen ist. Wechselt der Auftraggeber zu einem anderen Franchisepartner oder betreibt auf andere Weise ein Gewerbe an diesem Standort, wodurch er Verpflichteter im Sinne der gleichen Verpflichtetengruppe des GwG bleibt, steht dem Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht nicht zu. Er hat dem Auftragnehmer den Wechsel zu einem anderen Franchisepartner jedoch unverzüglich anzuzeigen;
b. mit Schließung eines oder mehrerer Standorte die Leistungspflichten des Auftragnehmers für die betreffenden Standorte automatisch erlöschen, ohne dass es einer Erklärung der Parteien bedarf.
9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten, sowie entstandene Auslagen zu ersetzen, die (dem Auftragnehmer) bis zum Tag der Beendigung der Vertragsvereinbarung entstanden sind.
9.6. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.
9.7. Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und muss der jeweils anderen Partei als Einschreiben zugestellt werden.
9.8. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt, die vom Auftraggeber erhaltenen Daten zu verwenden, um den dann noch geltenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, nachzukommen. Für den Zeitraum, in dem diese Pflichten gelten, bestehen die Prüfungsrechte des Auftraggebers auch nach der Beendigung des Vertrages fort.
9.9. Die jeweiligen Verschwiegenheitspflichten gemäß der Vertragsvereinbarung gelten für eine Zeitdauer von 2 Jahren nach Beendigung der Vertragsvereinbarung fort. Sämtliche andere Bestimmungen der Vertragsvereinbarung, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien über die Beendigung der Vertragsvereinbarung hinaus begründen, gelten auch nach Beendigung derselben zeitlich unbegrenzt fort.
10. Notwendige Vertragsänderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen einseitig zu ändern, zu erweitern oder anzupassen (im Folgenden „Änderungen“ genannt). Änderungen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungserbringung des Auftragsnehmers haben, bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Gleiches gilt für Änderungen, die basierend auf Anpassungen der gesetzlichen oder behördlichen Rahmenbedingungen, von Gerichtsentscheidungen oder von behördlichen Auflagen vorgenommen werden.
Wesentliche Änderungen der vertraglichen Leistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Alle Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen sind vom Auftragnehmer mitzuteilen. Im Falle der unwesentlichen Änderungen gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt, wenn dem Auftragnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers zugeht. Ein Widerspruch berechtigt sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
11. Sonstiges
11.1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
11.2. Auf die Vertragsvereinbarung und sämtliche außervertraglichen Angelegenheiten oder Verpflichtungen, die sich aus der Vertragsvereinbarung oder den Leistungen ergeben, findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.3. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.4. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Erfüllungsort Köln.
11.5. Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus der Vertragsvereinbarung ist nicht zulässig. Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11.6. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
11.7. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den Bestimmungen der Vertragsvereinbarung gilt folgende Rangfolge (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist): (a) der Vertrag / Auftrag, (b) die entsprechende Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB und (d) die übrigen Anlagen zur Vertragsvereinbarung.
11.8. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Vertragspartei für Informations- und Marketingzwecke zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen, bis die Verwendung von der anderen Vertragspartei schriftlich untersagt wird.