Geldwäschebeauftragte

  • Ein Geldwäschebeauftragter sollte die nötige Expertise besitzen, die Einhaltung von Vorgaben zur Geldwäscheprävention sicherzustellen. Obwohl der Gesetzgeber keine expliziten Vorgaben macht, welche Voraussetzungen ein Geldwäschebeauftragter erfüllen muss, ist es angesichts der immer komplexer werdenden Anforderungen ratsam, sich vor der Übernahme von Aufgaben im Bereich der Geldwäscheprävention zertifizieren zu lassen. Eine sachgerechte Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ansonsten sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang besagt § 7 Abs. 4 GwG, dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden kann, „wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzt“.

    Dementsprechend sollten Unternehmen selbst an der sachgerechten Qualifizierung ihrer Geldwäschebeauftragten interessiert sein. Geldwäschebeauftragte sind nicht nur mit besonderen Rechten und einem Kündigungsschutz ausgestattet, sie schützen ihr Unternehmen durch ihre Tätigkeit auch vor hohen Bußgeldern.

    Um den hohen arbeitsrechtlichen Anforderungen an Geldwäschebeauftragte gerecht zu werden, kann diese Funktion auch ausgelagert werden. Dadurch entfällt z.B. der besondere Kündigungsschutz.

  • Das Geldwäschegesetz listet in § 2 GwG auf, wer zum Kreis der Verpflichteten gehört. Dazu gehören u.a. Finanzdienstleister, Versicherungen, Juristen, Spielbanken, Glücksspieleanbieter sowie Güterhändler. Die betroffenen Unternehmen sind jedoch nicht zwangsläufig dazu verpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

    § 7 Abs. 1 GwG legt fest, wer von den Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten sowie seinen Stellvertreter auf Führungsebene zu bestellen hat:

    • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes

    • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1 a des Kreditwesensgesetzes

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

    • Finanzunternehmen

    • Versicherungsunternehmen

    • Kapitalverwaltungsgesellschaften

    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

    Gesetzlich ist normiert, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden darüber Anordnungen treffen können, ob die übrigen Verpflichteten i.S.d. § 2 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben. Bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

  • Zu den Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen u.a. die Erstellung einer Risikoanalyse, das Schaffen einheitlicher Berichtswege, die Bearbeitung von Verdachtsfällen und Verdachtsmeldungen. Weiterhin muss der Geldwäschebeauftragte auch tatsächliche Überwachungsmaßnahmen vornehmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden, wozu auch Mitarbeiterschulungen zählen. Diese Maßnahmen müssen zusätzlich zu den Prüfungen der internen Revision erfolgen.

    Entsprechend des Aufgabenspektrums und der damit einhergehenden Verantwortung müssen Geldwäschebeauftragte die erforderlichen Qualifikationen besitzen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen. Die Aufsichtsbehörden können nach §7 Abs. 4 GwG Geldwäschebeauftragte widerrufen, wenn sie diese nicht besitzen. Eine Aus- und Weiterbildung zum zertifizierten Geldwäschebeauftragten bietet die Kerberos Academy in Kooperation mit der DEKRA Certification GmbH an.

  • Die Funktion eines Geldwäschebeauftragten ist in § 7 Absatz 1 GwG definiert: „Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.“ Der Geldwäschebeauftragte ist damit die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Unternehmen.

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Geldwäscheprävention