Verpflichtungen

  • Die nach dem GwG Verpflichteten müssen ein Risikomanagement durchführen. Unter einem wirksamen Risikomanagement versteht man die Identifizierung und Minimierung von Geldwäscherisiken bei der Tätigkeit der Verpflichteten.

    Hierfür ist es wichtig, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Unternehmen oder Gewerbe in einer Risikoanalyse festzustellen und zu bewerten. Darauf aufbauend müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu zählen beispielsweise die Durchführung von Schulungen, die Überprüfung von Mitarbeitern als auch bei bestimmten Verpflichteten die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

    Daneben kann die allgemeine Konzipierung von Maßnahmen zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie die Aufsetzung anonymer Hinweisgebersysteme oder ein verpflichtendes Transaktionsmonitoring vom Gesetzgeber oder den Behörden eingefordert werden.

    Damit die Aufsichtsbehörden nachvollziehen können, was Verpflichtete zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen geleistet haben, müssen all diese Prozesse transparent dokumentiert und archiviert werden. Aufsichtsbehörden legen viel Wert darauf, dass die Verfahren des Risikomanagements nicht nur einmalig aufgesetzt, sondern - auch vor dem Hintergrund sich stetig weiterentwickelnder Gesetzesvorgaben - regelmäßig überprüft und angepasst werden

  • Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes in Bezug auf Kunden zwingend einzuhalten. Bevor Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung eingehen, müssen sie verschiedene Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen. Das GwG unterscheidet zwischen allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten.

    Hierzu gehören z.B. Kundensorgfaltspflichten wie die Verpflichtung zur Identifizierung von Vertragspartnern, die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt oder ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt.

  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§10 GwG) muss jede:r Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz erfüllen. Ausnahmen sind in §14 GwG in den vereinfachten Sorgfaltspflichten festgehalten.

  • Verstärkte Sorgfaltspflichten treten nach §15 (2) GwG auf und sind zusätzlich zu erfüllen, wenn bei einem Kunden Anzeichen für ein erhöhtes Risiko besteht. Laut §15 (4) sind dann mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

    • Anbahnung einer Geschäftsbeziehung benötigt Zustimmung auf Führungsebene

    • Die Herkunft der in der Geschäftsbeziehung genutzten Vermögenswerte muss mit angemessenen Mitteln bestimmt werden

    • Die Geschäftsbeziehung muss verstärkt kontinuierlich überwacht werden.

  • Die durch die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten erhaltenen Informationen ermöglichen es, eine individuelle Risikoeinschätzung der jeweiligen Kundenbeziehung durchzuführen. Ziel dieser ist es wiederum festzustellen, ob man verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen muss – das kann Anlass zu intensiveren Folgerecherchen sein. Verpflichtete müssen unter Umständen herausfinden, ob ein Vertragspartner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat – einem Land außerhalb der EU – hat, ob ein hohes Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungs-Risiko in dem jeweiligen Land besteht und ob der Vertragspartner politische Ämter bekleidet. Diese Umstände beeinflussen das Risiko einer Geschäftsbeziehung oder Transkation maßgeblich. Diese Fragen müssen von Verpflichteten gestellt und Antworten dokumentiert werden. Fahrlässige Verstöße gegen die Kundensorgfaltspflichten Bußgelder zur Konsequenz haben könnten.

    Um nachweisen zu können, dass man alle Kundensorgfaltspflichten erfüllt hat, müssen im Anschluss an die Prüfung alle Unterlagen für mindestens fünf Jahre unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung aufbewahrt werden.

  • Sollten Anhaltspunkte für Geldwäsche bestehen, sind Unternehmen verpflichtet den Verdachtsfall zu melden. Hierzu gehört der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer illegalen Herkunft stammen, Transaktionen mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder Vertragspartner ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegen. In diesen Fällen muss der Verpflichtete den Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das Meldeportal goAML melden. Die Behörden gehen den Meldungen nach und leiten ggf. ein Ermittlungsverfahren ein.

    Welche verdächtigen Verhaltensweisen zu einer Meldung führen müssen, wird regelmäßig von der FIU in sogenannten branchenspezifischen „Typologiepapieren“ erklärt. Typologiepapiere befassen sich mit typischen Vorgehensweisen von Geldwäschern und können Verpflichteten hierdurch helfen, verdächtiges Verhalten besser zu erkennen und zu melden. Um auf das Meldeportal und die Typologiepapiere zugreifen zu können, müssen Verpflichtete allerdings Zugriff auf den internen Bereich der FIU haben.

  • Für die Erstellung von Risikoanalysen gibt es keinen standardisierten Prozess, allerdings geben die Anlagen zum GwG bestimmte Risikofaktoren vor, die in die Risikoanalyse einfließen müssen. Die Risikoanalyse ist ein integraler Bestandteil der Geldwäscheprävention.

    Die Bestandsaufnahme soll allgemeine Daten des Unternehmens, dem Standort sowie zur Kunden-, Vertriebs- und Produktstruktur beinhalten. In der Risikoanalyse werden unternehmensspezifische Risiken anhand interner sowie externer Quellen identifiziert und bewertet. Dazu sollten u.a. branchenspezifisch Typologiepapiere aus der Kriminalitätsbekämpfung, Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden und Adverse-Media-Checks herangezogen werden. Die darauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen leiten u.a. Handlungsempfehlungen aus der Risikoanalyse ab. Hierzu gehört auch u.a. der Umgang mit Verdachtsfällen und die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (soweit erforderlich).

    Eine Risikoanalyse sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Kerberos Compliance übernimmt diese Aufgabe im Rahmen der Erstellung eines vollständigen Geldwäschepräventionskonzeptes. Wir stellen sicher, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) eingehalten werden.

  • Bei einem Geldwäscheverdacht werden Meldepflichten (gem. § 43 ff. GwG) ausgelöst. Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (vgl. § 2 Geldwäschegesetz) verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung in elektronischer Form an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Es muss hierbei nicht im strafrechtlichen Sinne ermittelt werden, ob möglicherweise eine Vortat der Geldwäsche betroffen ist (vgl. § 261 Strafgesetzbuch). Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der aufgrund des allgemeinen beruflichen Erfahrungswissen ungewöhnlich und/oder auffällig ist.

  • Das Transparenzregister ist ein Register, welches jedes EU Mitgliedsland führt und welches unter anderem Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten einer Firma enthält. Die Registrierung im Transparenzregister ist für die meisten Unternehmen und andere juristische Personen verpflichtend. Entsprechend beinhaltet ein Auszug aus dem Transparenzregister im Idealfall auch Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten von Geschäftspartnern, die im Rahmen einer KYC- oder Due Diligence-Prüfung eingeholt werden müssen.

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