Im Juli informierte die Geldwäsche-Expertin und ehemalige Fachgebietsleiterin bei der FIU Maren Adam für Kerberos in einem Webinar darüber, was bei der Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen beachtet werden muss. Wir fassen einige Erkenntnisse an dieser Stelle für Sie zusammen.
Nehmen Sie jetzt am nächsten Info-Webinar zu Geldwäsche-Verdachtsmeldungen teil: 05.10.2023 – 10:00-10:45 Uhr – Jetzt Anmelden
Im Jahr 2021 wurden insgesamt 298.507 Verdachtsmeldungen bei der FIU abgegeben. 289.235 davon kamen aus dem Finanzsektor – nur 8.187 Meldungen stammten aus dem Nicht-Finanzsektor. Dieses Ungleichgewicht wird seit Jahren angeprangert, denn die Anzahl von Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor ist ungleich höher als im Finanzsektor.
Ein Grund hierfür ist bis heute, dass der Finanzsektor über weit ausgeklügeltere Systeme zum Filtern verdächtiger Transaktionen verfügt und entsprechend auch häufiger meldet.
Bis 2021 waren ca. 16.000 Verpflichtete im Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit angemeldet. Die Registrierung ist für alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten bis spätestens zum 31.12.2023 vorgeschrieben. Genaue Zahlen liegen zwar nicht vor, jedoch schätzt der Bundestag die Gesamtzahl auf etwas über eine Million.
Nicht jede abgegebene Verdachtsmeldung führt automatisch zu Ermittlungen. Von den 2021 abgegebenen Verdachtsmeldungen wurden nur rund 40.200 an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Diese wiederum führten zu 1.352 Urteilen, Strafbefehlen, Beschlüssen oder Anklageschriften.
Die Meldepflicht regelt der §43 GwG. Gemeldet werden müssen Sachverhalte dann, wenn sie in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder Terrorismusfinanzierung stehen oder Vertragspartner:innen ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegen.
In diesen Fällen soll eine Meldung „unverzüglich“ geschehen. Aber woran sollen Verpflichtete ihren Verdacht festmachen?
Um für mehr Klarheit zu sorgen, erstellt die Financial Intelligence Unit sogenannte „Typologiepapiere“. Hierin werden typische Anhaltspunkte beschrieben, die einen Verdacht auslösen sollten. Doch auch diese sind nur ein kleiner Ausschnitt und eine nie ganz abschließende Auflistung.
Aus Angst vor möglichen Bußgeldern und Strafen melden deshalb viele „präventiv“. Das heißt sie melden jeden noch so kleinen Verdachtsfall. Die FIU gibt neuerdings auch sogenannte „Negativtypologien“ heraus. Diese beschreiben Sachverhalte, welche grundsätzlich - sofern den Verpflichteten nicht andere Informationen vorliegen - nicht die Meldevoraussetzungen erfüllen. Dadurch soll das stetig enorm wachsende Meldeaufkommen optimiert werden.
Alle Typologiepapiere können über den internen Bereich für Verpflichtete der FIU abgerufen werden. Um hierauf zugreifen zu können, müssen sich Verpflichtete zuerst im Meldeportal goAML registrieren. Da dies bis Ende 2023 sowieso verpflichtend ist, sollte dies keine Hürde darstellen.
Um eine Meldung abzugeben, benötigen Verpflichtete einen Zugang zum elektronischen Meldeportal der FIU. Hierfür können sie sich auf der Website des Meldeportals registrieren. In Anbetracht der Pflicht zur „unverzüglichen“ Abgabe von Meldungen ist eine frühzeitige Registrierung sehr zu empfehlen.
Bei der Abgabe der Meldungen selbst sollten Verpflichtete so detailliert wie möglich vorgehen. Auch eine nicht-richtige oder unvollständig abgegebene Verdachtsmeldung stellt nach §56 Abs. 1 Nr. 69 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eine Meldung sollte immer mindestens folgende Fragen beantworten:
Das Wichtigste vorab: Die Transaktion, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, muss für drei Tage gestoppt werden. Das gebietet die sogenannte „Stillhaltefrist“. Nur die FIU oder eine Staatsanwaltschaft darf vor Ablauf der Stillhaltefrist eine Transaktion freigeben.
Einzige Ausnahme: § 46 Abs. 2: Sollte der Aufschub einer Transaktion nicht möglich sein oder die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindern, darf die Transaktion durchgeführt werden. Eine Nachmeldung muss auch in diesem Fall unverzüglich erfolgen.
Weiter dürfen die Meldenden Dritte – insbesondere die von einer Meldung Betroffenen – nicht über die Abgabe einer Verdachtsmeldung informieren. Das „tipping-off“ Verbot soll verhindern, dass Kriminelle Spuren verwischen.
Als Meldende sind Ihre Daten sicher. Sie werden von der FIU nicht weitergegeben – insbesondere nicht an Betroffene (§49 Abs. 2 GwG). Zudem ist es gesetzlich verboten, dass meldenden Mitarbeiter:innen durch die Abgabe einer Meldung Nachteile im Beschäftigungsverhältnis entstehen (§49 Abs 4 GwG). Das Geldwäschegesetz schützt also auch Arbeitnehmer:innen.
Sollte ein Verdachtsfall erst nach einer Transaktion auffallen, müssen Nachmeldungen unverzüglich erfolgen!
Wie alle Maßnahmen zur Geldwäscheprävention müssen auch alle Daten, die im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung erhoben werden, für mindestens fünf Jahre dokumentiert und archiviert werden. Sollte sich selbst nach der Durchführung einer Transaktion trotz rechtzeitiger Abgabe einer Verdachtsmeldung ein Verdacht erhärten, kann die Behörde diese Unterlagen anfordern.
Wichtig: goAML selbst ist kein Dokumentations- und Archivierungstool! Alle dort eingegebenen Daten werden routinemäßig innerhalb weniger Wochen wieder von der Plattform gelöscht. Die FIU sichert die Daten zwar auf ihren Servern, Meldende haben hierauf jedoch keinen Zugriff mehr.
Dann melde Sie sich gerne bei uns. Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter.
Maren Adam
Senior Manager Compliance