Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG: Was die BaFin/FIU-Orientierungshilfe konkret bedeutet

Datum: 2026-04-08

Wann müssen Sie melden – und wann müssen Sie sofort melden? Die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU vom 28. November 2025 gibt Hilfestellung. Sie enthält zumindest eine konkrete Frist, stellt klar, wann die Sachverhaltsaufklärung endet – und zeigt, welche Fehler in der goAML-Praxis häufig passieren.

Wann besteht die Meldepflicht nach § 43 GwG?

Die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet alle GwG-Verpflichteten, Sachverhalte unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass:

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),

  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG),

  3. der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG nicht nachgekommen ist, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG).

Wichtig: Nr. 3 wird häufig übersehen: Wenn ein Vertragspartner die WB-Offenlegung verweigert, besteht eine eigenständige Meldepflicht – zusätzlich zu der Pflicht, die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG ggf. zu beenden oder nicht zu begründen.

Was passiert mit einer Verdachtsmeldung bei der FIU?

Die FIU ist eine administrativ eingerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – keine Strafverfolgungsbehörde (§§ 27, 28 GwG; so auch die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU, 28.11.2025). Für sie gilt nicht das Legalitätsprinzip: Als Intelligence-Behörde entscheidet sie auf Basis des risikoorientierten Ansatzes, vgl. § 3a GwG, welche Sachverhalte intensiv betrachtet werden und welche in einem vereinfachten Verfahren analysiert werden.

Entgegen einer verbreiteten Annahme sichtet die FIU jede eingehende Meldung. Ein eigenes Sichtungsteam prüft den Inhalt und ordnet die Meldung einem Fachbereich zu. Eine tiefgehende operative Analyse beginnt erst nach dieser Sichtung; eine Weiterleitung an das zuständige Landeskriminalamt oder die Staatsanwaltschaft erfolgt, wenn die FIU dies für geboten hält.

Wichtig: Eine Verdachtsmeldung, die von der FIU nicht an die Strafverfolgung weitergeleitet wurde, ist nicht automatisch eine schlechte Meldung. Sie bleibt im Informationspool der FIU und kann zu einem späteren Zeitpunkt – kombiniert mit weiteren Meldungen anderer Verpflichteter – doch noch eine Weiterleitung auslösen.

Was bedeutet „unverzüglich" bei Verdachtsmeldungen?

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Orientierungshilfe enthält – trotz vieler weiterhin offener Punkte – zumindest eine konkrete Frist: Sobald die Verdachtsmeldeschwelle überschritten ist, muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag an die FIU übermittelt werden.

Das Papier stellt außerdem klar: Ist die Meldeschwelle bereits überschritten, greift die Unverzügichkeit und die Meldung muss abgegeben werden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist vor der Abgabe nicht mehr geboten.  Wer in dieser Situation zunächst noch eigenständig „ermittelt“ und hierdurch gegen die Vorgabe der Unverzüglichkeit verstößt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG (Meldung nicht rechtzeitig abgegeben). Bei vorsätzlicher Begehung kann ein Bußgeld von bis zu 150.000 Euro verhängt werden; bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nach § 56 Abs. 3 GwG steigt der Rahmen auf bis zu 1 Million Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils.

Solange die Meldeschwelle noch nicht überschritten ist, ist Sachverhaltsaufklärung ausdrücklich erforderlich und geboten. Die Aufklärung muss ihrerseits unverzüglich eingeleitet werden, sobald ein Hinweis auf einen auffälligen Sachverhalt bekannt wird. Maßstab ist dabei: Wie wirkt der Sachverhalt unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext, bewertet auf Basis allgemeiner und beruflicher Erfahrung? Hilfestellung findet man zusätzlich in den Typologiepapieren der FIU und FATF.

Praktische Empfehlung: Legen Sie in Ihrer internen Verdachtsmeldepolitik eigene Fristen für die Sachverhaltsaufklärung fest. Dies gilt auch für die unmittelbare Nachfrage beim Kunden, z.B. um Mittelherkünfte im Zusammenhang mit einer auffälligen Transaktion zu plausibilisieren.

Was macht eine Verdachtsmeldung vollständig?

Vollständig ist eine Verdachtsmeldung, wenn alle Tatsachen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, an die FIU gemeldet werden – das ist die Definition aus der Orientierungshilfe. Wichtig: Es muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB oder seiner Vortaten geprüft oder gar der Sachverhalt abschließend rechtlich subsumiert werden. Weitergehende Ermittlungen sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Ein praxiserprobter Aufbau ist der Dreiklang:

Auslöser: Wie wurde der Verdacht bekannt? (Alert, Transaktionsmuster, Medieninfo, Kundengespräch, Interner Hinweis eines Beschäftigten)

Recherche: Welche internen und externen Prüfungen wurden vorgenommen? Welche Informationen lagen vor?

Votum: Warum ist die Meldeschwelle überschritten – oder warum nicht?

Dieses Schema empfiehlt sich auch für Fälle, die nicht gemeldet werden, zur Dokumentation der Entscheidung gegen eine Meldung.

Ein häufiger technischer Fehler: Transaktionen, Personen und Organisationen werden nur als Anlage beigefügt, aber nicht direkt in goAML eingepflegt. Damit greifen die automatisierten Datenbankabgleiche der FIU nicht – relevante Treffer in polizeilichen Datenbanken bleiben unerkannt. Alle Angaben müssen strukturiert im goAML-System erfasst werden, nicht nur im Freitextfeld der Sachverhaltsdarstellung.

Was gilt beim Kundenkontakt nach Überschreitung der Meldeschwelle?

Ist die Meldeschwelle bereits überschritten, darf der Kunde nicht faktisch in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Meldung bevorsteht oder abgegeben wurde – das Tipping-off-Verbot gilt (§ 47 Abs. 1 GwG, Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG). Kundenanschreiben nach Mittelherkunftsnachweisen sind neutral zu formulieren – kein Verweis auf geldwäscherechtliche Pflichten.

Sie können den Kunden auch nach Überschreitung der Meldeschwelle noch kontaktieren – die Verdachtsmeldung ist jedoch vorher abzugeben, nicht danach. Ein ausbleibendes Kundenecho stellt für sich genommen keinen eigenständigen Meldegrund dar; die Einschätzung trifft der Geldwäschebeauftragte im Einzelfall.

Der Informationsaustausch zwischen Geldwäschebeauftragten verschiedener Institute über auffällige Sachverhalte ist nach § 47 Abs. 5 GwG zulässig – allerdings nur für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–9 (insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen). Für Verpflichtete der Nummern 10–16 (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) gilt diese Ausnahme nicht.

Checkliste: Umgang mit Verdachtsmeldungen nach der Orientierungshilfe

  • Meldepflicht prüfen: Liegt einer der drei Tatbestände des § 43 Abs. 1 GwG vor?

  • Unverzüglich handeln: Sachverhaltsaufklärung sofort einleiten, interne Frist setzen

  • Auffälligkeitsmaßstab anlegen: Ungewöhnlichkeit/Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext bewerten

  • Meldeschwelle einschätzen: Noch nicht überschritten → aufklären. Überschritten → sofort melden (gleicher/folgender Werktag)

  • Dreiklang dokumentieren: Auslöser, Recherche, Votum – auch bei Nicht-Meldung

  • goAML vollständig befüllen: Alle Personen, Transaktionen, Organisationen direkt eintragen, nicht nur als Anlage

  • Kein Tipping-off: Kundenanschreiben neutral formulieren

  • Nr. 3 nicht vergessen: Fehlende WB-Offenlegung → Meldepflicht + § 10 Abs. 9 GwG prüfen

  • Verdachtsmeldepolitik aktualisieren: Eigene Fristen für Sachverhaltsaufklärung festlegen und dokumentieren

Fazit

Die Orientierungshilfe von BaFin und FIU (28.11.2025) klärt zentrale Praxisfragen – auch wenn konkrete Fristen an vielen Stellen fehlen. Das zentrale Spannungsverhältnis bleibt: Unverzüglichkeit, Vollständigkeit und Sachverhaltsaufklärung stehen in einem Zielkonflikt. Die Orientierungshilfe löst ihn eindeutig: Sobald die Meldeschwelle überschritten ist, hat Schnelligkeit Vorrang. Wer zögert, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 150.000 Euro – unabhängig davon, wie gründlich die Meldung inhaltlich aufbereitet wurde.

Haben Sie Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Verdachtsmeldeprozesse oder zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten? Kerberos Compliance unterstützt Sie – von der Übernahme der Rolle des GWB bis zur punktuellen Prozessoptimierung.

Quellen

Maren Adam

Senior Manager Compliance

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