Vermögensentzug ohne Strafurteil: Was §§ 52a–52n ZFG-Referentenentwurf für Verpflichtete bedeuten

Datum: 2026-03-31

Stellen Sie sich vor, Ihr Mandant wird nicht angeklagt, nicht verurteilt – und trotzdem zieht der Staat sein Vermögen ein. Genau das ermöglicht der Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), den das Bundesministerium der Finanzen am 25. Februar 2026 vorgelegt hat. Mit einem neuen Unterabschnitt 4a im Zollgesetz (§§ 52a–52n ZFG-RefE) wird erstmals in Deutschland ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Einziehungsverfahren eingeführt – losgelöst von jedem Strafverfahren.

Das Ziel des neuen Unterabschnitts ist klar definiert (§ 52a ZFG-RefE): Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und das Wirtschafts- und Finanzsystem zu ergreifen, um diese vor Gefahren zu schützen, die vom Einbringen verdächtiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen. Das bisherige Vorgehen, wenn der Staat Gegenstände einziehen wollte, war nur über den §73 StGB ff möglich. Hierbei bestand aber die Herausforderung, dass der Gegenstand (Vermögenswert) einer rechtswidrigen Tat zugeordnet werden musste. Dies stellte die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig vor große Schwierigkeiten, denn hatte der vermeintliche Täter den Vermögensgegenstand schon in den Geldwäschekreislauf eingebracht, wurde die eindeutige Zuordnung zu einer rechtwidrigen Tat stark erschwert. Beispielhaft hier die Schwierigkeiten der Einziehung von Immobilien in Berlin (BGH Urteil vom 17.07.2025, Az. 5 StR 465/24).

Dieser Teil des Referentenentwurfs stellt also eine Änderung der bisherigen Dogmatik im Umgang mit verdächtigen Vermögenswerten dar.

Was sind „verdächtige Vermögenswerte"?

Der Referentenentwurf führt einen neuen Begriff ein: den „verdächtigen Vermögenswert". Gemeint sind “bedeutsame Vermögensgegenstände von unklarer Herkunft” (§ 52b Abs. 1 ZFG-RefE).

Was gilt als „Vermögensgegenstand"?

Der Begriff ist weit gefasst (§ 52b Abs. 2 ZFG-RefE): Erfasst sind bewegliche und unbewegliche Sachen, materielle und immaterielle Gegenstände, Rechtstitel und Urkunden (auch in digitaler Form) sowie Forderungen und sonstige Vermögensrechte. Ausdrücklich einbezogen sind auch Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) und vergleichbare digitale Wertdarstellungen.

Was macht einen Vermögensgegenstand „bedeutsam"?

Als Regelbeispiele für „bedeutsam" nennt § 52b Abs. 3 ZFG-RefE insbesondere:

  • Werte über 100.000 Euro, oder

  • Registerpflicht – also Grundbucheintragung, KBA-Fahrzeugregister, Flaggenregister (Schiffe), Luftfahrzeugrolle

 Was bedeutet „unklare Herkunft"?

„Unklare Herkunft" liegt vor, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft des Vermögensgegenstands bestehen (§ 52b Abs. 4 Satz 1 ZFG-RefE). Begründete Zweifel in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Gegenstands oder der Erwerb mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint (§ 52b Abs. 4 Satz 2 ZFG-RefE).

Bei dieser Gesamtschau sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Es ist insbesondere zu prüfen:

  • Ob die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Verhältnis zum Wert des Gegenstands ausreichen und die behauptete Mittelherkunft nachvollzogen werden kann

  • Ob Transparenz über den wirtschaftlichen Berechtigten besteht

  • Ob Vorstrafen wegen Vermögens- oder schwerer Straftaten vorliegen

  • Ob Verbindungen zu kriminellen Vereinigungen bestehen

  • Ob ein Zusammenhang mit laufenden Straf- oder Zollverfahren besteht

  • Ob die gesetzlichen Transparenzpflichten nach §§ 20, 21 GwG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt wurden (§ 52b Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 lit. gg ZFG-RefE)

Drei Phasen: Sicherstellung, Aufklärung, Einziehung

Das Verfahren läuft in drei Stufen ab:

Phase 1 – Vorläufige Sicherstellung (§ 52d Abs. 1 ZFG-RefE):

Besteht ein Anfangsverdacht auf unklare Herkunft, kann die zuständige Zolldirektion den Vermögenswert als Verwaltungsmaßnahme bis zu 30 Tage sicherstellen und in Verwahrung nehmen, um die Herkunft zu aufzuklären. Mit der Sicherstellung entsteht unmittelbar ein Verfügungsverbot; auf Antrag der Zollbehörde wird es ins Grundbuch eingetragen (§ 52d Abs. 6 ZFG-RefE).

Phase 2 – Verlängerung und Aufklärung (§ 52d Abs. 2, § 52e ZFG-RefE):

Auf Antrag der Zollbehörde verlängert das Verwaltungsgericht die Sicherstellung um weitere 150 Tage. Eine Anhörung des Betroffenen findet dabei nicht statt. Die Zollverwaltung kann in dieser Phase über ihre sonstigen Befugnisse hinaus bspw. Registerauskünfte einholen (Transparenzregister, Grundbuch, KBA), Daten mit dem polizeilichen Informationsverbund abgleichen, auf Kontoverbindungen nach § 24c KWG zugreifen und von jedermann Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 52e ZFG-RefE).

Phase 3 – Gerichtliche Einziehung (§§ 52h–52l ZFG-RefE):

Lässt sich die Herkunft trotz allem nicht aufklären, beantragt die Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Einziehung (§ 52h Abs. 1 ZFG-RefE). Das Gericht ordnet die Einziehung an, wenn es überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist (§ 52j Abs. 1 ZFG-RefE). Mit Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Einziehung geht das Eigentum auf den Bund über – keine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 52l Abs. 1 ZFG-RefE).

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 52c Abs. 3 ZFG-RefE).

Die Beweislast liegt beim Eigentümer

Der Entwurf kehrt das klassische Strafrecht um: Nicht der Staat muss die illegale Herkunft beweisen – der Eigentümer muss die legale Herkunft plausibel machen. Die Zollbehörde fordert ihn zur Vorlage von Belegen, Urkunden und Dokumenten auf (§ 52f Abs. 1 ZFG-RefE).

Wichtig: Mitwirken ist keine Pflicht, aber wer schweigt, riskiert die Einziehung. Die Belehrung nach § 52f Abs. 3 ZFG-RefE muss explizit darauf hinweisen, dass eine gerichtliche Einziehung droht, wenn die Herkunft nicht aufgeklärt werden kann. Zudem dürfen alle Angaben auch in Steuer- und Strafverfahren verwendet werden.

Was schützt Betroffene?

Der Entwurf enthält einige Schutzinstrumente:

  • Selbstanzeige (§ 52g ZFG-RefE): Räumt der Eigentümer die unklare Herkunft freiwillig ein, darf dies allein keine Grundlage für ein Strafverfahren sein. In geeigneten Fällen stellt die Zollbehörde die Ermittlungen ein. Die Einziehung des Vermögens bleibt aber möglich.

  • Härteklausel (§ 52j Abs. 3 ZFG-RefE): Das Gericht kann von der Einziehung absehen, wenn sie eine unbillige Härte darstellen würde – insbesondere wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners gefährdet wäre.

  • Kostenerstattung (§ 52n Abs. 3 ZFG-RefE): Lehnt das Gericht den Einziehungsantrag ab, sind die Anwaltskosten des Betroffenen erstattungsfähig.

Checkliste: Was Compliance-Beauftragte und Berater jetzt prüfen sollten

  • Mandantenportfolio sichten: Befinden sich Vermögenswerte über 100.000 Euro oder registerpflichtige Gegenstände (Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe, Krypto) mit unklarer Herkunftsdokumentation im Bestand?

  • Herkunftsdokumentation aufbauen: Kaufverträge, Schenkungsurkunden, Erbscheine, Kreditunterlagen und Kontoauszüge müssen die Mittelherkunft lückenlos belegen.

  • Transparenzregisterpflichten prüfen: § 52b Abs. 4 Nr. 3 lit. gg ZFG-RefE nennt ausdrücklich fehlende oder fehlerhafte Transparenzregistereintragungen als Indiz für unklare Herkunft.

  • Kryptowerte nicht vergessen: Wallets und Token-Bestände sind ausdrücklich erfasst – On-Chain-Herkunftsnachweise (z.B. durch Blockchain-Analytics) sollten dokumentiert werden.

  • Mandanten informieren: Erklären Sie die neue Mitwirkungsobliegenheit und das Schweigerecht – beide gleichzeitig, wie § 52f Abs. 3 ZFG-RefE es verlangt.

  • Selbstanzeige-Option bewerten: In Fällen mit erkennbaren Herkunftslücken frühzeitig prüfen, ob § 52g ZFG-RefE eine strategische Option darstellt.

Fazit: Sicherstellung als neues eigenständiges Instrument bei der Geldwäschebekämpfung

Die §§ 52a–52n ZFG-RefE schaffen ein eigenständiges, verwaltungsrechtliches Instrument zur Vermögensabschöpfung. Es braucht weder Tatverdacht noch Strafverfahren, weder Anklage noch Verurteilung – nur begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft. Damit entspricht Deutschland dem international wachsenden Trend zu Non-Conviction Based Asset Forfeiture (NCBF), wie ihn etwa die FATF-Empfehlungen seit Jahren fordern.

Für AML-Verpflichtete, Berater und Vermögensinhaber gilt: Wer Vermögen hält, muss es künftig erklären können. Die Dokumentation der Mittelherkunft wird zur Kernpflicht – nicht nur gegenüber Compliance-Abteilungen, sondern gegenüber der Zollverwaltung und dem Verwaltungsgericht.

Kerberos unterstützt Sie bei der Einschätzung Ihrer Risikolage und der strukturierten Aufbereitung von Herkunftsnachweisen. Sprechen Sie uns an.

Quellen:

  • Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG), Bearbeitungsstand 25.02.2026, Artikel 1 §§ 52a–52n (Unterabschnitt 4a: Besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögenswerten) – bundesfinanzministerium.de

  • Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 – eur-lex.europa.eu

  • Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33), §§ 3, 20, 21 – gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

  • Kreditwesengesetz (KWG), § 24c (Kontenabruf) – gesetze-im-internet.de/kredwg/

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