Galerie, Auktionshaus, Kunstspedition: Was die EU-AML-VO ab 2027 für den Kunstmarkt bedeutet

Datum: 2026-03-24

Webinarzusammenfassung von Dr. Anna Bolz & Lena Olschewski vom 24.03.2026

Ab dem 10. Juli 2027 löst die EU-AML-Verordnung (VO (EU) 2024/1624) das bisherige Geldwäschegesetz für weite Teile des Kunstmarkts ab. Die Änderungen gehen weit über einen Austausch des Rechtsrahmens hinaus: Wer künftig noch Verpflichteter ist, welche Kundendaten gesammelt werden müssen, wie oft sie zu aktualisieren sind und ob Ihr Kunde eigentlich ein PEP ist – all das verändert sich grundlegend. Ein Überblick über die sieben wichtigsten Neuerungen.

1. „Kulturgut" statt „Kunstgegenstand": Wer fällt raus, wer bleibt drin?

Die wichtigste Weichenstellung betrifft den Verpflichtetenkreis. Die EU-AML-VO definiert in Art. 2 Abs. 1 Nr. 56 „Kulturgüter" als Güter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern aufgeführt sind. Als Verpflichteter gilt nach Art. 3 Nr. 3 lit. i EU-AML-VO, wer mit diesen Kulturgütern handelt oder dabei als Vermittler tätig wird – sofern der Transaktionswert mindestens 10.000 EUR beträgt.

Die VO (EG) 116/2009 knüpft den Begriff „Kulturgut" an konkrete Mindestaltersgrenzen (je nach Kategorie 50, 75, 100 oder 200 Jahre) und verlangt zusätzlich, dass das Objekt sich nicht mehr im Eigentum des Urhebers befindet.

Konsequenz Primärmarkt: Eine Galerie, die Werke lebender Künstler auf Kommission verkauft, handelt typischerweise weder mit Objekten, die das Mindestalter erreichen, noch sind diese aus dem Urhebereigentum herausgelöst. Beide Voraussetzungen fehlen – solche Galerien wären unter der EU-AML-VO voraussichtlich nicht mehr Verpflichtete.

Konsequenz Sekundärmarkt: Auktionshäuser handeln regelmäßig mit historischen Werken, die längst nicht mehr im Besitz der Schöpfer sind. Sie bleiben im Verpflichtetenkreis. Gleiches gilt für Kunstlager in Freizonen und Zolllagern (Art. 3 Nr. 3 lit. i EU-AML-VO).

Wichtiger Vorbehalt: Deutschland kann per Öffnungsklausel weitere Sektoren verpflichten. Ob diese Option (sog. „Gold-Plating“) für den Kunstmarkt genutzt wird, ist derzeit offen.

2. Mehr Daten, neue Pflichtfelder: Verschärfte KYC-Anforderungen

Für alle, die im Verpflichtetenkreis verbleiben, steigen die Anforderungen. Bei natürlichen Personen verlangt Art. 22 Abs. 1 lit. a EU-AML-VO künftig zusätzlich: Geburtsort, alle Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthaltsort sowie – soweit vorhanden – nationale Identifikationsnummer und Steuer-ID. Bei juristischen Personen kommen nach Art. 22 Abs. 1 lit. b EU-AML-VO das Land der Gründung sowie Namen nomineller Anteilseigner oder Direktoren hinzu.

Ebenso erweitert sich die UBO-Erfassung erheblich: Statt bisheriger Mindestangaben sind künftig alle Namen, Geburtsdaten und -orte, Wohnanschrift, alle Staatsangehörigkeiten und die Nummer eines Identitätsdokuments zu erheben. Neu eingeführt wird das Durchrechnungsprinzip: Mittelbare Beteiligungen werden durch Multiplikation entlang der Kette ermittelt und bei parallelen Pfaden addiert.

3. Aktualisierungsfristen: Wie oft müssen Kundendaten überprüft werden?

‍Die EU-AML-VO legt verbindliche Maximalfristen für die Aktualisierung von Daten der Bestandskunden fest. Nach Art. 26 Abs. 2 EU-AML-VO gilt:

  • Lit. a: Für Kunden mit erhöhtem Risiko (verstärkte Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 4 Kapitel III): Aktualisierung mindestens jährlich

  • Lit. b: Für alle anderen Kunden: Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre

Hinzu kommen anlassbezogene Pflichten: Ändert sich beim Kunden etwas Wesentliches oder besteht eine gesetzliche Kontaktpflicht, muss die Aktualisierung unverzüglich erfolgen (Art. 26 Abs. 3 EU-AML-VO). Für Kunstmarktteilnehmer, die überwiegend Einzeltransaktionen ohne laufende Geschäftsbeziehung abwickeln, sind diese Fristen weniger relevant.

4. Hochrisikodrittländer: Aus einer Liste werden drei Kategorien

Das bisherige System wird durch ein Drei-Kategorien-Modell ersetzt:

  • Art. 29 EU-AML-VO – „Drittländer mit hohem Risiko": Länder mit signifikanten strategischen Mängeln im AML/CTF-System; entspricht der bisherigen FATF-Schwarzen Liste; löst verstärkte Sorgfaltspflichten und spezifische Gegenmaßnahmen aus.

  • Art. 30 EU-AML-VO – Zweite Kategorie: Länder mit Mängeln bei der Einhaltung ihrer nationalen AML/CTF-Systeme; vergleichbar der bisherigen FATF-Grauliste; weniger strenge Rechtsfolgen als Kategorie 1.

  • Art. 31 EU-AML-VO – Neue dritte Kategorie: Länder, von denen eine „spezifische und ernsthafte Bedrohung" für das Finanzsystem der EU ausgeht; vollständig neu, Kriterien noch in Ausarbeitung.

Für die Praxis bedeutet das: Länderbewertungen und Risikoanalysen müssen künftig differenzierter aufgebaut sein. Welche Transaktionen welche Rechtsfolgen auslösen, wird durch die noch ausstehenden AMLA-RTS für den Nichtfinanzsektor konkretisiert.

5. PEP-Definition: Bürgermeister und Parteifunktionäre im Fokus

Die Definition der politisch exponierten Person wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 EU-AML-VO erheblich ausgeweitet. Neu erfasst sind nach lit. a iii) ausdrücklich: Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen innehaben, die Wahlkreise mit mindestens 50.000 Einwohnern vertreten. Das kann in Deutschland Landräte, Oberbürgermeister oder Fraktionsvorsitzende in Großstadtparlamenten erfassen.

Erweitert wurde auch der Familienangehörigenbegriff (Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 lit. a EU-AML-VO): Als Familienangehöriger gilt nunmehr auch ein Partner im Rahmen „einer ähnlichen Vereinbarung" – womit eheähnliche Gemeinschaften ohne formale Registrierung einbezogen werden.

Die praktische Konsequenz: Die Ermittlung, ob ein Kunde PEP-Status hat, lässt sich zunehmend schwerer manuell leisten. Der Einsatz kommerzieller PEP-Screening-Datenbanken wird faktisch unerlässlich.

6. Sanktionen als dritte Compliance-Dimension

Ab 2027 bilden Geldwäscheprävention, Terrorismusfinanzierungsbekämpfung und Sanktionscompliance eine einheitliche Pflichtstruktur. Bislang ist Sanktionsprüfung im Außenwirtschaftsrecht verortet; künftig ist sie integraler Bestandteil der AML-Compliance.

Konkret: Art. 20 Abs. 1 lit. d EU-AML-VO verpflichtet zur Überprüfung jedes Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer auf gezielte finanzielle Sanktionen – vor jeder Transaktion und laufend in bestehenden Geschäftsbeziehungen. Die unternehmensweite Risikoanalyse muss nach Art. 10 EU-AML-VO das Sanktionsrisiko und das Risiko der Sanktionsumgehung ausdrücklich einschließen. Interne Strategien und Verfahren müssen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EU-AML-VO auf die Minderung und Steuerung dieses Risikos ausgerichtet sein. Dadurch wird bestehende Sanktionscompliance allerdings nicht ersetzt, insbesondere beinhaltet diese weitere Kategorien, wie bspw. sektorale Sanktionen.

7. Geldwäschebeauftragter: gesetzliche Pflicht, neue Rollenstruktur

Die EU-AML-VO trennt künftig klar zwischen zwei Funktionen:

  • Compliance-Manager (Art. 11 Abs. 1 EU-AML-VO): Mitglied des Leitungsorgans, verantwortlich für die Einhaltung der Verordnung auf Leitungsebene; stellt sicher, dass interne Strategien mit der Risikolage übereinstimmen.

  • Geldwäschebeauftragter (Art. 11 Abs. 2 EU-AML-VO): Operative Funktion; Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen – die Pflicht ist zwingend und gilt für alle Verpflichteten. Zuständig für die tägliche Umsetzung sowie als Kontaktstelle für Behörden und für Verdachtsmeldungen.

Die bisherige Stellvertreterregelung (§ 7 GwG) entfällt – die EU-AML-VO sieht keinen obligatorischen Stellvertreter vor. Für kleinere Unternehmen bietet Art. 11 Abs. 7 EU-AML-VO Erleichterung: Rechtfertigen Art, Risiken und Größe des Unternehmens dies, können beide Funktionen von derselben Person wahrgenommen werden.

Checkliste: Was Kunstmarktakteure jetzt tun sollten

  • Verpflichteten-Status prüfen: Erfüllen Ihre Objekte die Kulturgut-Definition (Anhang I VO (EG) 116/2009)? Altersgrenze und Urhebereigentum gemeinsam prüfen. Oder fallen Sie unter eine andere Verpflichtetenkategorie der Verordnung?

  • Gold-Plating-Entwicklung beobachten: Nationale Umsetzungsgesetze können den Anwendungsbereich ausweiten.

  • KYC-Formulare aktualisieren: Neue Datenpflichten für natürliche Personen, juristische Personen und UBOs einplanen.

  • Durchrechnungsprinzip implementieren: Bestehende Beteiligungsstrukturen auf mittelbare UBO-Verhältnisse prüfen.

  • PEP-Screening ausweiten: Lokale und regionale Amtsträger ab 50.000 Einwohnern in die Prüfung einbeziehen; Datenbanknutzung evaluieren.

  • Sanktionsscreening in AML integrieren: Regelmäßiges Screening aller Kunden und UBOs; Risikoanalyse um Sanktionsrisiko erweitern.

  • Geldwäschebeauftragten und Compliance-Manager benennen: Rollen klar definieren; bei kleinen Einheiten Kumulation prüfen.

  • AMLA-RTS verfolgen: Die verbindlichen technischen Standards für den Nichtfinanzsektor befinden sich noch in der Konsultation (Stand März 2026) – erst danach stehen viele Details fest.

Fazit

Die EU-AML-VO bringt für den Kunstmarkt keine Entlastung – sie bringt Differenzierung und erhöhte Anforderungen für alle, die im Verpflichtetenkreis verbleiben. Ob Ihre Galerie oder Ihr Auktionshaus betroffen ist, hängt von der Kulturgut-Eigenschaft Ihrer Objekte und von der nationalen Umsetzungsentscheidung Deutschlands ab. Für den Sekundärmarkt steht bereits jetzt fest: KYC-Prozesse, Aktualisierungsfristen, PEP-Screening und Sanktionscompliance werden deutlich aufwändiger.

Kerberos Compliance unterstützt Sie bei der Einschätzung Ihres individuellen Verpflichtetenstatus und beim Aufbau EU-AML-VO-konformer Prozesse – sprechen Sie uns an.

Quellen

VO (EU) 2024/1624 – AML Single Rulebook, Amtsblatt der EU, 19.6.2024; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj

VO (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) – Anhang I (Kulturgüter-Kategorien und Altersgrenzen):‍ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R0116

RL (EU) 2024/1640 – 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6); Umsetzungsfrist 10.07.2027:‍ http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj

GwG § 7 Abs. 1 – Geldwäschebeauftragter und Stellvertreter (aktuelle Fassung, Stand Feb. 2026):‍ https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__7.html‍ ‍

AMLA – RTS-Konsultationen (Nichtfinanzsektor, Stand März 2026):‍ https://www.amla.europa.eu/publications-and-data/regulatory-technical-standards‍ ‍

Dr. Anna Bolz

Manager Compliance

Weiter
Weiter

GwG-Bußgelder in der Praxis: Was die BaFin wirklich ahndet – und was ab 2027 zählt