AMLA-Sanktions-RTS: Was Verbände der EU zurückgemeldet haben – und was das für Ihren Betrieb bedeutet

Veröffentlicht: 2026-03-10

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Am 9. März 2026 endete die öffentliche Konsultation der AMLA – Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – zu ihrem Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) für Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgelder. Der RTS basiert auf dem Mandat aus Artikel 53 Absatz 10 der AMLD6, der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640). Er legt erstmals EU-weit einheitliche Spielregeln fest, wie Aufsichtsbehörden AML-Verstöße bewerten und bestrafen.

Zwei Verbände aus dem Nicht-Finanzsektor, die die Gelegenheit genutzt und Stellung genommen haben – kommen dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Was drinsteht, was es für GwG-Verpflichtete bedeutet und wie sich die neuen Sanktionsrahmen vom heutigen deutschen Recht unterscheiden: hier ein kompakter Überblick.

Was regelt der RTS – und warum ist das eine Zäsur?

Das zentrale Versprechen des RTS: Derselbe AML-Verstoß soll überall in der EU nach den gleichen Kriterien bewertet werden. Bisher entschied jede nationale Behörde nach eigenen Maßstäben. Eine lückenhafte Risikoanalyse konnte in Deutschland mit einer anderen Schwere bemessen werden als in Spanien oder Polen – gleicher Fehler, sehr unterschiedliche Konsequenzen. Wobei auch dieses Phänomen wegen der heterogenen Aufsichtslandschaft auch innerhalb Deutschlands zu beobachten ist.

Der RTS schafft dafür einen dreistufigen Mechanismus:

  • Schritt 1 – Indikatoren: Behörden bewerten Dauer, Häufigkeit, Vorsatz, wirtschaftliche Auswirkung und systemische Natur eines Verstoßes (RTS-Entwurf Art. 1).

  • Schritt 2 – Vier Schweregrad-Kategorien: Kategorie 1 (geringfügig, erstmalig) bis Kategorie 4 (sehr erhebliche Auswirkung oder strukturelles Versagen) (RTS-Entwurf Art. 2). Wichtig: Verstöße der Kategorien 3 und 4 gelten kraft Gesetzes automatisch als schwerwiegend, wiederholt oder systematisch im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 AMLD6 – ohne weiteres behördliches Ermessen (RTS-Entwurf Art. 3).

  • Schritt 3 – Bußgeldbemessung: Kooperation, Eigenmeldung und schnelle Abhilfe senken die Geldbuße. Vorsatz, Vertuschung und wirtschaftlicher Vorteil aus dem Verstoß erhöhen sie (RTS-Entwurf Art. 4).

Dazu kommt ein völlig neues Instrument – zumindest im Vergleich zum Geldwäschegesetz: wiederkehrende Zwangsgelder (Periodic Penalty Payments, PePPs). Behörden können künftig täglich, wöchentlich oder monatlich Zwangsgelder verhängen (RTS-Entwurf Art. 9 Abs. 1) – so lange, bis ein Verpflichteter einer Anordnung nachkommt. Die Verhängung ist zunächst für maximal sechs Monate möglich; bei fortgesetzter Nichtbefolgung kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden (AMLD6 Art. 57 Abs. 4).

Was sagt die WPK? Grundsätzliche Zustimmung – mit einem praktischen Vorbehalt

Die WPK – Wirtschaftsprüferkammer – hat in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026 alle fünf Konsultationsfragen beantwortet. Das Gesamtbild ist konstruktiv: Die Indikatoren zur Schweregradbestimmung hält die WPK für den Nicht-Finanzsektor für geeignet, ebenso die Kriterien zur Bußgeldbemessung (Art. 4) und die Kriterien für Verwaltungsmaßnahmen (Art. 5).

Einen konkreten Änderungswunsch formuliert die WPK zu Artikel 4 Absatz 5 des RTS-Entwurfs, der die Finanzkraft natürlicher Personen bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt. Die WPK argumentiert: In einem Bußgeldverfahren werden Einkommensverhältnisse nicht zwingend offengelegt. Daher sollten ausdrücklich auch Schätzungen der Finanzkraft zulässig sein, um handlungsfähig zu bleiben (WPK-Stellungnahme S. 1, Frage 3).

Zur Frage der Zwangsgelder (PePPs) gibt die WPK an, dieses Instrument in der bisherigen Praxis nicht benötigt zu haben – und deshalb keine belastbare Aussage zur Praxistauglichkeit machen zu können (WPK-Stellungnahme S. 2, Frage 5).

Was sagt der CCBE? Strukturelle Kritik an Rechtsbasis und Starrheit

Deutlich kritischer ist die Stellungnahme des CCBE – Rat der europäischen Anwaltschaften – vom 9. März 2026. Der CCBE erhebt drei grundlegende Einwände:

1. Fehlende Rechtsgrundlage für das Vier-Kategorien-System. Artikel 53 Absatz 10 AMLD6 ermächtigt die AMLA lediglich dazu, Indikatoren für die Schwerebewertung festzulegen – nicht dazu, verbindliche Kategorien mit automatischen Rechtsfolgen zu schaffen. Der CCBE sieht darin eine Überschreitung des Mandats. Nationale Aufsichtsbehörden sollen weiterhin nach eigenem Ermessen entscheiden – ein starres Klassifikationssystem sei damit unvereinbar (CCBE-Stellungnahme S. 3, Punkte i und ii).

2. Das starre System passt nicht zur Rechtstradition und zur Realität des Rechtssektors. Anwaltskanzleien – insbesondere Einzelanwälte und kleine Kanzleien, die den Großteil der EU-Anwaltschaft ausmachen – unterliegen AML-Pflichten nur bei bestimmten, klar definierten Tätigkeiten, nicht für alle Mandate. Ein einheitliches Vier-Stufen-System, das aus der Perspektive des Finanzsektors entwickelt wurde, bilde diese Realität nicht ab. Der CCBE plädiert daher ausdrücklich für die Entwicklung sektorspezifischer RTS, die auf den Rechtsberuf zugeschnitten sind (CCBE-Stellungnahme S. 2). Hinzu komme: In manchen Mitgliedstaaten verhängen nicht die Aufsichtsbehörden, sondern unabhängige Disziplinargerichte die Sanktionen – das System passe dort schlicht nicht (CCBE-Stellungnahme S. 3 und S. 7).

3. Das anwaltliche Berufsgeheimnis muss gewahrt bleiben. Der CCBE betont ausdrücklich: Das Legal Professional Privilege (LPP) und die professionelle Verschwiegenheitspflicht sind Grundrechte, die der RTS-Entwurf nicht ausreichend berücksichtige (CCBE-Stellungnahme S. 2). Konkret problematisch: Der Entwurf sieht fehlende Kooperation mit der Aufsicht als erschwerenden Faktor für die Bußgeldhöhe vor (RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 3 lit. a). Für Anwälte kann diese Kooperation aber durch das Berufsgeheimnis begrenzt oder ausgeschlossen sein – ohne dass darin ein Verschulden läge (CCBE-Stellungnahme S. 5, Punkt iv).

Zur Frage der PePPs empfiehlt der CCBE, die Artikel 7, 8 und 10 des RTS-Entwurfs zu streichen: Verfahrensaspekte seien keine zulässige Regelungsmaterie für einen RTS nach Artikel 53 Absatz 10 AMLD6 und müssten dem nationalen Recht überlassen bleiben (CCBE-Stellungnahme S. 8).

Verstoßtyp GwG § 56 (heute) AMLA-Rahmen ab 10. Juli 2027 Rechtsgrundlage
Vorsätzlicher / leichtfertiger Verstoß
z. B. fehlende Aufzeichnung § 8 GwG
Bis 150.000 € (vorsätzlich)
Bis 100.000 € (leichtfertig)
Kategorie 1–2 · Höhe nach Kooperation, Abhilfe und Schadensausmaß § 56 Abs. 1 GwG;
RTS-Entwurf Art. 1–4
Fahrlässiger Verstoß
z. B. verspätete Identifizierung § 11 GwG
Bis 50.000 € Kategorie 1–2 · Eigenmeldung und schnelle Abhilfe wirken bußgeldmindernd § 56 Abs. 2 GwG;
RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2
Verstoß gegen EU-VO 2023/1113
Kryptowerte-Transfers
Bis 200.000 € Kategorie 2–4 je nach Auswirkung § 56 Abs. 2a GwG;
RTS-Entwurf Art. 2
Schwerwiegender / wiederholter / systematischer Verstoß
Kat. 3–4 löst automatische Einstufung aus
Bis 1 Mio. € oder 2× wirtschaftlicher Vorteil Bis 1 Mio. € oder 2× wirtschaftlicher Vorteil
(Basisrahmen alle Verpflichteten)
§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG;
AMLD6 Art. 55 Abs. 2;
RTS-Entwurf Art. 3
Juristische Person – Kreditinstitut / Finanzinstitut
§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3, 6–9 GwG
Bis 5 Mio. € oder 10 % Jahresumsatz Mindestens 10 Mio. € oder 10 % Jahresumsatz
Verdoppelung der Mindest-Sanktionsobergrenze
§ 56 Abs. 3 GwG (heute);
AMLD6 Art. 55 Abs. 3 lit. a (ab 2027)
Natürliche Person
Geschäftsführer, Geldwäschebeauftragte, leitende Mitarbeiter
Im GwG nicht vorgesehen Bis 5 Mio. € · zusätzlich: vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben möglich AMLD6 Art. 55 Abs. 3 lit. b,
Art. 56 Abs. 3 lit. e
Wiederkehrende Zwangsgelder (PePPs)
bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen
Im GwG nicht vorgesehen Neu ab 2027: täglich / wöchentlich / monatlich · zunächst max. 6 Monate, Verlängerung um weitere max. 6 Monate möglich · Ziel: Compliance erzwingen, kein Ersatz für Bußgeld AMLD6 Art. 57 Abs. 3 und 4;
RTS-Entwurf Art. 6–10;
WPK-Stellungnahme S. 2

Die wichtigsten Punkte im Klartext:

Die Mindest-Sanktionsobergrenzen für schwere Verstöße steigen für Kreditinstitute und Finanzinstitute als juristische Personen von bisher 5 Millionen Euro (§ 56 Abs. 3 GwG) auf künftig mindestens 10 Millionen Euro – eine Verdoppelung. Diese Grenze ist eine Vorgabe der AMLD6 selbst (Art. 55 Abs. 3 lit. a), nicht des RTS. Der 10-%-Umsatzdeckel bleibt unverändert. Für natürliche Personen wird hier eine neue Geldstrafe eingeführt die bei 5 Millionen Euro liegt und sich ausschließlich auf die Geldwäscherechtlichen Vorschriften bezieht (AMLD6 Art. 55 Abs. 3 lit. b;).

Zusätzlich zur Geldbuße ermöglicht die AMLD6 in Art. 56 Abs. 3 lit. e ein vorübergehendes Verbot, Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrzunehmen – eine Maßnahme, die das GwG in dieser Form bisher nicht kennt.

Für den Nicht-Finanzsektor – also Immobilienmakler, Steuerberater, Notare, Händler hochwertiger Güter – bedeutet das: Auch hier werden Verstöße künftig nach denselben Kategorien bewertet. Wer in Kategorie 3 oder 4 landet, hat keinen Ermessensspielraum der Behörde mehr auf seiner Seite (RTS-Entwurf Art. 3).

Das völlig neue Element in den geldwäscherechtlichen Vorschriften sind die PePPs: Im deutschen GwG gibt es dieses Instrument bisher nicht. Ab dem 10. Juli 2027 können Behörden laufend Druck ausüben – zunächst für bis zu sechs Monate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere sechs Monate (AMLD6 Art. 57 Abs. 4), bis die Compliance-Lücke geschlossen ist.

Was sollten Sie jetzt tun?

Ab dem 10. Juli 2027 gilt der RTS unmittelbar – für alle Verpflichteten in der EU, ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt (RTS-Entwurf Art. 11).

Das sind gut 15 Monate, um drei Dinge in Ordnung zu bringen: eine dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG, funktionierende Sorgfaltspflichtenprüfungen nach § 10 GwG und ein internes Meldesystem, das Verdachtsfälle zuverlässig erfasst. Wer das jetzt aufbaut, sitzt im Ernstfall auf der richtigen Seite der Tabelle – nämlich bei den Faktoren, die die Geldbuße senken (RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2).

Die Sanktionsrahmen steigen, die Sorgfalt muss steigen und der Raum für Fehler sinkt deutlich. Die Richtung ist eindeutig.

Frank Lässig

Manager Compliance

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