EU-Geldwäscheverordnung 2027: Was Kanzleien jetzt umstellen sollten
Datum: 2026-10-14
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 90 AMLR). Für Kanzleien mit Kataloggeschäften bleibt das Grundgerüst der Geldwäscheprävention bestehen. Bei der Mandantenprüfung, den wirtschaftlichen Eigentümern und dem Geldwäschebeauftragten ändert sich aber einiges. Im gemeinsamen Webinar von Soldan und Kerberos haben Lena Pütz, Head of Projects und selbst externe Geldwäschebeauftragte, und Jan Wagner, Senior Associate Direct & Partner Sales, die wichtigsten Punkte eingeordnet.
Wen verpflichtet die AMLR in der Kanzlei?
Verpflichtet sind Kanzleien, die Kataloggeschäfte betreuen. Der Katalog der erfassten Tätigkeiten bleibt dabei weitgehend gleich (Art. 3 Nr. 3 lit. b AMLR).
Neu ist, wer die Pflichten trägt. Arbeiten Berufsträger als Mitarbeiter einer juristischen Person, gelten die Anforderungen für die juristische Person und nicht für sie persönlich (Art. 15 AMLR). In der Praxis heißt das: Die Kanzlei erstellt eine gemeinsame Risikoanalyse, nicht mehr jede Anwältin und jeder Anwalt eine eigene. Zuständigkeiten und Abläufe sollten Sie darauf jetzt ausrichten.
Welche Mandantendaten müssen Sie künftig erheben und aktualisieren?
Etwas mehr als heute, und das in festen Abständen. Bei natürlichen Personen tritt der gewöhnliche Aufenthaltsort an die Stelle der Wohnanschrift, hinzu kommt gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer (Art. 22 Abs. 1 lit. a AMLR). Bei juristischen Personen erfassen Sie zusätzlich das Land der Gründung sowie die Namen nomineller Anteilseigner oder Direktoren samt Angabe dieses Status (Art. 22 Abs. 1 lit. b AMLR). So sollen Personen sichtbar werden, die nur vorgeschoben auftreten.
Einmal erhoben heißt außerdem nicht für immer gültig. Bei erhöhtem Risiko müssen Sie die Daten spätestens nach einem Jahr aktualisieren, bei allen anderen Mandanten spätestens nach fünf Jahren (Art. 26 Abs. 2 AMLR). Längere Intervalle für Mandate mit geringem Risiko gibt es nicht mehr.
Wer gilt künftig als wirtschaftlicher Eigentümer?
Jede natürliche Person, die direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen hält (Art. 52 Abs. 1 AMLR). Bisher musste die Beteiligung mehr als 25 % betragen. Halten vier Gesellschafter je 25 %, gibt es künftig also vier wirtschaftliche Eigentümer. Melden die Mitgliedstaaten Gesellschaftsarten mit erhöhtem Risiko, kann die EU-Kommission für diese zudem einen niedrigeren Schwellenwert festlegen, grundsätzlich höchstens 15 % (Art. 52 Abs. 2 AMLR).
Indirekte Beteiligungen werden durchgerechnet: Entlang einer Kette wird multipliziert, parallele Beteiligungsstränge werden addiert (Art. 52 Abs. 1 AMLR).
Auch die Datentiefe steigt. Für wirtschaftliche Eigentümer erfassen Sie unter anderem Wohnanschrift, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeiten und die Nummer eines Ausweisdokuments (Art. 22 Abs. 2 AMLR iVm Art. 62 Abs. 1 AMLR). Ein Auszug aus dem Transparenzregister genügt dafür nicht. Sie fragen das Register zwar ab, müssen die Beteiligungskette aber selbst nachvollziehen und die Angaben mit weiteren zuverlässigen Quellen überprüfen (Art. 22 Abs. 7 AMLR).
Welche Prüfungen kommen bei PEPs und Sanktionen hinzu?
Der Kreis der politisch exponierten Personen (PEPs) wird größer, und der Sanktionslistenabgleich wird fester Teil jeder Mandantenprüfung. Als PEPs nennt die Verordnung künftig ausdrücklich auch Leiter regionaler und lokaler Behörden in Gebietskörperschaften mit mindestens 50.000 Einwohnern. Bei Familienangehörigen zählen neben Ehe und eingetragener Partnerschaft auch Partner in einer „ähnlichen Vereinbarung“ (Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 35 AMLR). Die Landrätin oder den Oberbürgermeister einer mittelgroßen Stadt erkennt kaum jemand am Namen. Deshalb lohnt sich hier der Abgleich mit einer Datenbank.
Neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tritt das Sanktionsrecht als dritte Säule. Sie berücksichtigen das Risiko, dass Sanktionen umgangen werden, in Ihrer Risikoanalyse (Art. 10 Abs. 1 AMLR). Und bei jeder Mandantenprüfung klären Sie, ob Mandanten oder wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AMLR) – etwa wenn eine gelistete Person über eine zwischengeschaltete Gesellschaft eine Immobilie erwerben will.
Braucht jede Kanzlei einen Geldwäschebeauftragten?
Ja, sofern sie verpflichtet ist. Heute müssen Kanzleien einen Geldwäschebeauftragten nur bestellen, wenn die Aufsicht das anordnet (§ 7 Abs. 3 GwG). In der Kammerpraxis betrifft das bislang meist erst größere Kanzleien ab 30 Berufsträgern. Ab Juli 2027 heißt es dagegen schlicht: „Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen“ (Art. 11 Abs. 2 AMLR). Er setzt die Maßnahmen im Alltag um, ist Kontaktstelle für die Behörden und meldet Verdachtsfälle.
Daneben benennen Sie ein Mitglied der Leitung als Compliance-Manager. Diese Person sorgt dafür, dass die Verordnung eingehalten wird und ausreichend Ressourcen bereitstehen (Art. 11 Abs. 1 AMLR). Rechtfertigen Art, Risiken und Größe der Kanzlei es, können beide Funktionen bei derselben Person liegen (Art. 11 Abs. 7 AMLR). Eine Stellvertretung schreibt die Verordnung nicht mehr vor.
Was sollten Sie jetzt vorbereiten?
Am meisten Zeit kosten Datenfelder, Bestandsmandate und die Besetzung der Rollen. Diese Punkte helfen beim Start:
Risikoanalyse auf Kanzleiebene aufsetzen und das Sanktionsrisiko aufnehmen.
Mandantenformulare und Systeme um die neuen Datenfelder ergänzen.
Wiedervorlagen einrichten: jährlich bei erhöhtem Risiko, sonst spätestens nach fünf Jahren.
PEP-, Sanktions- und Hochrisikoland-Prüfung über aktuelle Datenbanken organisieren.
Geldwäschebeauftragten benennen und eine Person aus der Kanzleileitung als Compliance-Manager bestimmen. Externe Unterstützung ist möglich, auch durch einen externen Geldwäschebeauftragten. Zentrale Entscheidungen wie die Billigung der Risikobewertung und die Mandatsannahme dabei bei der Kanzlei (Art. 18 Abs. 3 AMLR).
Was heißt das für Ihre Kanzlei?
Die AMLR ändert weniger das Ob als das Wie der Geldwäscheprävention – vor allem die Mandantenprüfung wird umfangreicher. Viele Details regeln technische Regulierungsstandards (RTS). Die EU-Geldwäschebehörde AMLA entwirft sie, die EU-Kommission erlässt sie, und einige sind noch in Arbeit. Wer Prozesse und Daten jetzt umstellt, geht mit Vorlauf in den Juli 2027.
Sie müssen jedes Mandat mit Kataloggeschäft prüfen und dokumentieren. Der AML desk von Kerberos Compliance bietet hierfür die passende Unterstützung. Der Aufbau und Ablauf basiert auf der Erfahrung und täglichen Arbeit unserer eigenen Geldwäschebeauftragten (MLRO) und führt Sie Schritt für Schritt durch diese Prüfung. Sie laden die Ausweiskopie hoch, der AML desk liest die Daten aus und gleicht Mandanten mit PEP-, Sanktions- und Hochrisikoländerlisten ab. Jede Prüfung wird einzeln abgerechnet. Sie erhalten eine Einordnung mit Handlungsempfehlung, die Entscheidung über das Mandat treffen Sie. Wird eine Beteiligungsstruktur unübersichtlich, etwa bei mehreren zwischengeschalteten Holdings, prüfen unsere Experten sie auf Wunsch nach Aufwand – im selben System, ohne Anbieterwechsel.
Sie entscheiden, wie viel Sie selbst machen: In AML-as-a-Service Plus begleiten unsere Experten Sie bei der Risikoanalyse und bei Auslegungsfragen, mit einem jährlichen Stundenkontingent. Im MLRO-as-a-Service stellen wir Ihnen einen unserer Geldwäschebeauftragten, der über den AML desk für Sie und mit Ihnen arbeitet.
Quellen:
Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Art. 2, 3, 10, 11, 15, 18, 20, 22, 26, 52, 62, 90 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401624
Geldwäschegesetz (GwG), § 7 – https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__7.html
AMLA – Regulatory Technical Standards – https://www.amla.europa.eu/publications-and-data/regulatory-technical-standards

