Compliance-Experte Frank Lässig über neue Geldwäsche-Pflichten, verstärkte Sorgfaltspflichten und warum die Praxis sich kaum ändert

Veröffentlicht: 2026-01-30

Seit dem 29.01.2026 ist Russland offiziell EU-Hochrisikoland für Geldwäschebekämpfung. Die bereits Anfang Dezember beschlossene EU-Verordnung ist nun in Kraft getreten. Was das für deutsche Unternehmen konkret bedeutet und warum die praktischen Auswirkungen überschaubar bleiben, erklärt Compliance-Experte Frank Lässig.


Paragraph 15 GwG jetzt auf Russland anzuwenden

Russland steht jetzt offiziell auf der EU-Hochrisikoliste. Was bedeutet das?

Die wesentliche Konsequenz: Für alle Geschäftsbeziehungen zu Russland – Vertragspartner wie Transaktionen – gilt nun zwingend § 15 des Geldwäschegesetzes. Damit greifen verstärkte Sorgfaltspflichten, die über die normalen allgemeinen Sorgfaltspflichten hinausgehen.

Die Verordnung schreibt klare Mindestanforderungen vor. So muss beispielsweise der Verantwortliche auf Leitungsebene allen Vorgängen zustimmen, die in Bezug zu Russland getätigt werden – sowohl Transaktionen als auch anderen Geschäftsbeziehungen.


Was sind verstärkte Sorgfaltspflichten?

Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG gehen über die normalen Prüfpflichten hinaus. Sie werden bei Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikoländern angewendet und umfassen: erweiterte Identitätsprüfung, Herkunftsnachweise für Vermögenswerte, detaillierte Geschäftszweckprüfung, Mittelherkunftsnachweise und Zustimmung der Geschäftsleitung.


Verschiedene Risikolisten

Neben der EU-Liste existiert beispielsweise die FATF-Liste. Wo liegt der Unterschied?

Der entscheidende Unterschied: Die EU-Liste ist eine Verordnung und damit unmittelbar rechtswirksam. Abwägungsspielräume existieren nicht. § 15 GwG regelt eindeutig: Steht ein Land auf der EU-Verordnung, ist dieser Paragraph zwingend anzuwenden.

Und die FATF-Liste?

Die FATF ist eine internationale Organisation, die weltweit überprüft, ob Länder ihre Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung angemessen durchführen. Russlands FATF-Mitgliedschaft wurde zu Beginn des Ukraine-Kriegs ausgesetzt. Andere Länder verhindern derzeit weiterhin, dass auch die FATF Russland auflistet.

In der Regel verlaufen EU-Liste und FATF-Liste parallel – es sei denn, es liegen spezielle EU-bezogene Sachverhalte vor. Beispielsweise wenn auch EU-Länder auf der FATF-Liste zu finden sind, was der EU-Annahme widerspricht, dass EU-Länder grundsätzlich keine erhöhten Geldwäscherisiken aufweisen.


FATF – Financial Action Task Force

Die FATF ist eine internationale Organisation mit 40 Mitgliedsstaaten, die Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt. Sie bewertet Länder anhand ihrer Anti-Geldwäsche-Systeme und veröffentlicht Listen von Hochrisikoländern. Die FATF-Listen haben keine direkte Rechtswirkung in der EU, dienen aber als wichtige Orientierung.


Vier konkrete Mindestpflichten

Was müssen Unternehmen jetzt konkret tun, wenn sie noch Geschäftsbeziehungen zu Russland haben?

§ 15 Absatz 5 legt die Mindestanforderungen verbindlich fest. Exemplarisch lassen sich vier Bereiche benennen:

Erstens: Erweiterte Informationen über Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigte. Bei wirtschaftlich Berechtigten genügen Vor- und Nachnamen nicht mehr. Erforderlich sind Adresse und gegebenenfalls eine Legitimation. Der Informationsbedarf steigt deutlich.

Zweitens: Mehr Informationen über die Geschäftsbeziehung selbst. Warum wird diese Geschäftsbeziehung eingegangen? Warum läuft das über unsere Filiale? Warum werden genau diese Güter nachgefragt? Eine fundierte Analyse von Zweck und Gegenstand der Beziehung ist notwendig. Gerade im Güterhandel muss nachvollzogen werden, warum bestimmte Waren benötigt werden.

Drittens: Herkunft der Vermögenswerte prüfen. Bei zufließenden Geldern oder Vermögenswerten muss die Herkunft nachgefragt und belegt werden: Woher stammen die Mittel? Ist die Herkunft nachvollziehbar und plausibel? Reicht eine selbst erstellte Rechnung aus oder existieren nachvollziehbare Kontoverbindungen? Die zufließenden Mittel müssen transparent erklärt und dokumentiert werden können.

Viertens: Zustimmung der Leitungsebene. Der Verantwortliche auf Leitungsebene muss allen Vorgängen zustimmen, da ein hohes Risiko vorliegt. Aus dem Risikoappetit des Unternehmens heraus muss abgewogen werden: Soll diese Beziehung fortgeführt werden oder wird sie aufgrund des Risikos beendet?


Wirtschaftlich Berechtigte

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die tatsächlich die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben oder Eigentümer sind – auch wenn sie nicht formell als solche erscheinen. Nach § 3 GwG müssen sie bei Geschäftsbeziehungen identifiziert werden. Bei Hochrisikoländern gelten erweiterte Anforderungen: Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit müssen lückenlos dokumentiert sein.


Wohnort entscheidet, nicht der Pass

Gilt das auch für russische Staatsbürger, die in der EU leben?

Diese Frage wird häufig gestellt. Die Antwort lautet: Nein. Entscheidend ist ausschließlich der Wohnort beziehungsweise Wohnsitz des Unternehmens oder der natürlichen Person. Lebt jemand in der EU oder Deutschland, spielt der russische Pass – abgesehen von Sanktionen – im Geldwäschekontext keine Rolle.

§ 15 und die EU-Länderliste beziehen sich nicht auf Nationalitäten, sondern auf den Wohnort. Dieser muss geprüft werden, nicht die Nationalität. Dies ist auch eine Frage der Diskriminierungsvermeidung. Personen einer bestimmten Nationalität sollen nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden, wenn sie nicht im betreffenden Land wohnen.

Die Bewertung richtet sich gegen das System in einem Land, nicht gegen die Menschen selbst. Die EU bewertet, ob das System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend ist oder nicht. Dementsprechend kann nur der Wohnort, nicht die Nationalität bewertet werden.


"Nicht der große Deal für Unternehmen"

Wie stark verändert sich die Praxis wirklich? Der Handel mit Russland ist bereits massiv eingeschränkt.

Hier ist eine Differenzierung notwendig. Gerade für Finanzunternehmen war Russland aufgrund der Sanktionen bereits ein hochsensibles Thema. Die operativen Auswirkungen der neuen Regelung dürften gering sein, da bei jeder Russland-Verbindung ohnehin höchste Alarmbereitschaft herrscht.

Die neue Regelung stellt aus meiner Sicht eine Verdeutlichung der EU-Position dar – vor dem Hintergrund, dass Russland bereits umfangreich sanktioniert ist. Für die Unternehmen selbst bedeutet dies keinen grundlegenden Wandel. Allerdings kommt ein weiterer Punkt hinzu, der im geldwäscherechtlichen Kontext zusätzliche Aufmerksamkeit erfordert.

Das Land muss zusätzlich zur Sanktionsliste auch im Geldwäschekontext als Hochrisikoland eingestuft werden. Diese Kontexte sind zu trennen: Operativ ergeben sich kaum Auswirkungen, aber im rechtlichen Verständnis muss Russland entsprechend kategorisiert werden. Die praktischen Aufgaben ändern sich kaum, da die Sanktionslisten und ihre Anforderungen bereits umfangreicher sind als die geldwäscherechtlichen Vorgaben.


Konsequenz bei Nicht-Kooperation: Vertragsende

Was passiert, wenn ein Kunde nicht bei den verstärkten Prüfungen mitarbeitet?

Hierauf möchte ich besonders hinweisen: Sollte ein Kunde betroffen sein und nicht bei den verstärkten Sorgfaltspflichten mitwirken, ist § 10 Absatz 9 GwG zu beachten.

Eine fehlende Kooperation bei den verstärkten Sorgfaltspflichten führt dazu, dass das Geldwäscherecht einen Rücktritt vom Vertrag unter Verdachtsmeldung verlangt. Auch die Nicht-Kooperation hat zur Folge, dass die Geschäftsbeziehung beendet werden muss und keine Transaktionen mehr durchgeführt werden dürfen. Es handelt sich um eine zwingende Verpflichtung ohne Ermessensspielraum.


Die wichtigsten Fakten im Überblick

Inkrafttreten: 29. Januar 2026

Rechtsgrundlage: EU-Verordnung, § 15 Geldwäschegesetz

Betrifft: Geschäftsbeziehungen mit Wohnort/Sitz in Russland

Nicht betroffen: Russische Staatsbürger mit EU-Wohnsitz

Mindestpflichten: Erweiterte Identitätsprüfung, Geschäftszweckprüfung, Herkunftsnachweis Vermögenswerte, Zustimmung Leitungsebene

Konsequenz bei Nicht-Kooperation: Pflicht zur Vertragsbeendigung gemäß § 10 Abs. 9 GwG

Praktische Auswirkung: Gering, da Russland bereits umfangreich sanktioniert

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