EU-AML-Verordnung ab Juli 2027: Was Verpflichtete jetzt wissen müssen 

Veröffentlicht: 2026-02-19

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-AML-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne Umsetzungsspielraum im nationalen Recht. Für Verpflichtete in Finanz- und Nichtfinanzsektor bedeutet das: Die Vorbereitung muss jetzt beginnen. In unserem Webinar vom 19. Februar 2026 fassten Frank Lässig (Manager AML Compliance) und Lena Pütz (Head of Projects) die wichtigsten Neuerungen kompakt zusammen. Hier eine Zusammenfassung. 

Was ist die EU-AML-Verordnung und warum gibt es sie? 

Die EU-AML-Verordnung (EU Anti-Money-Laundering Regulation) ist Teil des sogenannten EU-AML-Pakets, das im Juli 2024 in Kraft getreten ist. Das Paket besteht aus vier Elementen: 

  • AMLA-VO: Schafft die neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt/Main, die seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig ist. 

  • AMLD6 (6. Geldwäsche-Richtlinie): Regelt nationale Aufsichtsbehörden und FIUs; muss bis 10. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. 

  • EU-AML-VO: Enthält unmittelbar anwendbare Regeln zu Kundensorgfaltspflichten, UBO-Ermittlung, Risikomanagement, PEPs, Hochrisikoländern und Bargeldobergrenze. 

  • Neufassung GeldtransferVO: Gilt bereits seit 30. Dezember 2024 und bezieht nun auch Kryptowerte ein. 

Das Ziel der Verordnung ist klar: Ein „Single Rulebook" für alle Verpflichteten im EU-Binnenmarkt – ohne die bisherigen Unterschiede durch nationale Umsetzungsgesetze. 

„Der derzeitige Rechtsrahmen in Form einer Richtlinie führt zu Verzögerungen und Abweichungen in den nationalen Vorschriften. Diese Lücken sollen durch das neue EU-Geldwäsche-Paket geschlossen werden." – EU-Kommission 

Was sind RTS und ITS – und warum sind sie entscheidend? 

Neben der Verordnung selbst spielen die von der AMLA erarbeiteten technischen Standards eine zentrale Rolle: 

  • RTS (Regulatory Technical Standards): Rechtsverbindliche Vorgaben, die festlegen, was konkret zu tun ist – z. B. bei Kundensorgfaltspflichten, Risikobewertungen und internen Kontrollen. Sie sind vergleichbar mit den bisherigen Anwendungs- und Auslegungshinweisen, jedoch mit unmittelbarer Rechtsbindung. 

  • ITS (Implementing Technical Standards): Definieren das Wie – etwa wie Berichte an FIUs oder Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind. 

Für den Finanzsektor liegen die finalen RTS (erarbeitet durch die EBA) seit Oktober 2025 vor. Für den Nichtfinanzsektor wurde das Konsultationsverfahren erst im Februar 2026 eröffnet – hier sind weitere Konkretisierungen zu erwarten. 

Neue Kundensorgfaltspflichten: Was ändert sich konkret? 

Das System der Sorgfaltspflichten bleibt im Kern erhalten (vereinfacht, allgemein, verstärkt), wird aber in wichtigen Details verschärft. 

KYC – Natürliche Personen (Art. 22 Abs. 1 lit. a EU-AML-VO) 

Bei mittlerem und hohem Risiko sind künftig folgende Daten zu erheben: 

  • Alle Vor- und Nachnamen 

  • Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum 

  • Staatsangehörigkeiten 

  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort 

  • Ggf. nationale Identifikationsnummer 

  • Steuer-ID (soweit verfügbar) 

KYC – Juristische Personen (Art. 22 Abs. 1 lit. b EU-AML-VO) 

Neu hinzugekommen sind bei mittlerem und hohem Risiko u. a.: 

  • Land der Gründung 

  • Namen nomineller Anteilseigner oder nomineller Direktoren inkl. Statusangabe 

Aktualisierungsfristen 

Die Aktualisierungsintervalle werden vereinheitlicht und strenger: 

Risikoklasse Maximale Frist
Höheres Risiko Jährlich
Alle übrigen Kunden Alle 5 Jahre

Wichtig: Eine Verlängerung für Kunden mit niedrigem Risiko – wie bislang in manchen nationalen Regelungen möglich – entfällt. 

UBO-Ermittlung: Das Durchrechnungsprinzip wird europaweit vereinheitlicht 

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten (UBO – Ultimate Beneficial Owner) wird harmonisiert. Entscheidende Punkte: 

  • Schwellenwert: Ab 25 % Beteiligung einer natürlichen Person 

  • Hochrisikoausnahme: Mitgliedstaaten können auf Vorschlag bis zu 15 % in Hochrisikofällen festlegen 

  • Berechnungsmethodik: Das „Durchrechnungsprinzip" gilt europaweit einheitlich: Beteiligungen entlang einer Kette werden multipliziert, parallel verlaufende Pfade addiert 

Folgende Informationen sind zum UBO zu erheben: 

  • Alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort, vollständiges Geburtsdatum 

  • Wohnanschrift und Land des Wohnsitzes 

  • Staatsangehörigkeiten 

  • Nummer eines Ausweisdokuments (Pass oder Personalausweis) 

  • Eindeutige persönliche Identifikationsnummer (sofern vorhanden) 

PEPs: Der Kreis politisch exponierter Personen wird ausgeweitet 

Die Definition der politisch exponierten Personen (PEPs) wird erweitert. Neu sind insbesondere: 

  • Geschwister zählen künftig als nahestehende Personen 

  • Personen mit Sitz in Wahlkreisen ab 50.000 Einwohnern: Mitglieder nationaler oder regionaler Exekutiv- und Legislativorgane, Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, Leiter regionaler und lokaler Behörden 

Empfehlung der Experten: Wegen der deutlich ausgeweiteten PEP-Definition ist der Rückgriff auf spezialisierte Datenbanken unverzichtbar. 

Hochrisikoländer: Ein neues EU-Listensystem entsteht 

Das bisherige System der Hochrisikoländer wird durch ein dreistufiges EU-Listensystem ersetzt: 

  1. Länder mit signifikanten strategischen Mängeln im AML/CFT-System (entspricht weitgehend der FATF-Blacklist) 

  1. Länder mit Mängeln bei der Einhaltung ihrer AML/CFT-Regeln (entspricht der FATF-Greylist) 

  1. Neu: Länder, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht 

Zusätzlich zu beachten: Anhang III der Verordnung listet weitere Faktoren für erhöhtes Risiko, darunter Länder mit ausgeprägter Korruption oder Kriminalität. 

Bargeldobergrenze: 10.000 Euro EU-weit für alle 

Eine der weitreichendsten Neuerungen: Barzahlungen im geschäftlichen Kontext über 10.000 Euro werden EU-weit verboten – und das gilt nicht nur für Verpflichtete nach GwG, sondern für alle Unternehmen

Ausnahmen: 

  • Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln 

  • Einzahlungen bei Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern 

Achtung: Solche Einzahlungen über 10.000 Euro müssen der zentralen Meldestelle gemeldet werden – nicht als Verdachtsmeldung, sondern als Dateninformation. Die genauen Meldeprozesse sind noch nicht final geregelt. 

Sanktionsrecht: Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht 

Die EU-AML-Verordnung integriert das Sanktionsrecht ausdrücklich in die allgemeinen Sorgfaltspflichten: 

  • Art. 9 Abs. 1 lit. b: Interne Strategien müssen das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen adressieren. 

  • Art. 20 Abs. 1 lit. d: Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist zu prüfen, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte Sanktionslisten unterliegen – und ob sanktionierte Personen Kontrolle oder mehr als 50 % der Eigentumsrechte an juristischen Personen halten. 

Auslagerung an externe Dienstleister: Was ändert sich? 

Eine häufig diskutierte Frage: Wie sind Auslagerungen an externe AML-Dienstleister unter der neuen Verordnung zu handhaben? 

Die Antwort von Lena Pütz: Die Verordnung verschärft die Anforderungen an Überwachung und Freigabe. Externe Geldwäschebeauftragte dürfen künftig Verdachtsmeldungen nicht mehr eigenständig abgeben – diese Funktion verbleibt beim Verpflichteten. Unterstützungsleistungen wie die Vorbereitung von Meldungstexten oder die Begleitung bei der Risikoanalyse bleiben möglich. Entsprechende Freigabestufen für die Leitungsebenen werden beispielsweise von Kerberos Compliance in die Software eingeführt. 

Häufig gestellte Fragen zur EU-AML-Verordnung 2027 

Ab wann gilt die EU-AML-Verordnung? Ab dem 10. Juli 2027 für die meisten Verpflichteten. Profi-Fußballvereine und einige weitere Sektoren haben eine verlängerte Übergangsfrist bis 2029. 

Gilt die Bargeldobergrenze nur für GwG-Verpflichtete? Nein. Die 10.000-Euro-Grenze gilt für alle Unternehmen im geschäftlichen Kontext, unabhängig von einer Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz. 

Was sind RTS und wann gelten sie für den Nichtfinanzsektor? Regulatory Technical Standards (RTS) sind rechtsverbindliche EU-Standards zu Sorgfaltspflichten und Risikobewertung. Für den Finanzsektor liegen finale Entwürfe vor. Für den Nichtfinanzsektor wurde das Konsultationsverfahren erst im Februar 2026 eröffnet. 

Wird Goldplating möglich sein – z. B. für Güterhändler in Deutschland? Durch sogenannte Öffnungsklauseln in der 6. EU Richtlinie können Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen strengere Regeln beibehalten. Ob und in welchem Umfang Deutschland davon Gebrauch macht (z. B. für Güterhändler), ist noch offen. 

Bleibt das System der Sorgfaltspflichten (vereinfacht/allgemein/verstärkt) erhalten? Ja. Die grundsätzliche Systematik bleibt bestehen. Entscheidend sind die konkreten neuen Anforderungen innerhalb der einzelnen Stufen – insbesondere bei Datenpflichten und Aktualisierungsintervallen. 

Fazit: Jetzt handeln, nicht abwarten 

Anderthalb Jahre bis zum Geltungsbeginn klingen nach viel Zeit. Für eine vollständige Anpassung interner Prozesse, Systeme und Dokumentationen ist es das nicht. Die wichtigsten Handlungsfelder: 

  • Gap-Analyse: Welche Prozesse weichen von den neuen Anforderungen ab? 

  • Datenerhebung: Sind alle künftig erforderlichen KYC- und UBO-Daten in Ihren Systemen erfasst? 

  • PEP-Screening: Deckt Ihre aktuelle Lösung die erweiterten PEP-Kategorien ab? 

  • Schulung: Mitarbeitende müssen auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden. 

  • Auslagerungsverträge: Bestehende Dienstleistervereinbarungen auf Konformität prüfen. 

Haben Sie Fragen zur EU-AML-Verordnung oder möchten Sie mit uns gemeinsam Ihre Vorbereitung angehen? Sprechen Sie uns an. 

Dieser Beitrag basiert auf dem Kerberos-Webinar „EU-AML-VO ab Juli 2027: Countdown zur Umsetzung – Was Verpflichtete jetzt wissen müssen" vom 19. Februar 2026. Die Inhalte spiegeln den Rechtsstand und die verfügbaren RTS-Entwürfe zum Zeitpunkt der Veranstaltung wider.

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Compliance-Experte Frank Lässig über neue Geldwäsche-Pflichten, verstärkte Sorgfaltspflichten und warum die Praxis sich kaum ändert