How to: goAML & Geldwäscheverdachtsmeldungen – Webinar-Zusammenfassung

Veröffentlicht: 2025-10-23

Lena Pütz und Dr. Anna Bolz erklärten in unserem Webinar am 23. Oktober 2025 wie Kunst- und Antiquitätenhändler goAML effizient nutzen und rechtssichere Verdachtsmeldungen erstellen. Von der Registrierung bis zur neuen GwG-Meldeverordnung: Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick.

Webinaraufzeichnung mit Lena Pütz und Dr. Anna Bolz

legeARTIS und Kerberos Compliance: Gemeinsam stark für den Kunstmarkt

Das Webinar wurde von legeARTIS durchgeführt, der auf den Kunstmarkt spezialisierten Marke von Kerberos Compliance. Die Marke legeARTIS bleibt auch nach der Verschmelzung mit dem Mutterunternehmen bestehen – mit dem Vorteil, dass nun noch mehr Expertise und Ressourcen für die Compliance-Anforderungen des Kunstsektors zur Verfügung stehen. Für Sie als Verpflichtete ändert sich dabei nichts: Sie profitieren weiterhin von der bewährten Spezialisierung, ergänzt durch die erweiterten Möglichkeiten eines größeren Teams.

Registrierung bei goAML: Der erste Schritt für Galerien und Kunsthändler

Die Registrierung im goAML-Webportal ist für alle Kunst- und Antiquitätenhändler nach § 43 GwG verpflichtend – und der Prozess ist präzise geregelt. Die Referent:innen betonten: Vor der erstmaligen Registrierung unbedingt den Cache, Cookies und Browserdaten löschen, um technische Probleme zu vermeiden.

Mit dem Absenden des Formulars willige ich ein, von der Kerberos Compliance-Managementsysteme GmbH in unregelmäßigen Abständen weitere Informationen zu Compliance-Dienstleistungen und -Produkten an die hier genannte E-Mail-Adresse zu erhalten. Mir ist bekannt, dass ich der Zusendung jederzeit widersprechen kann. Kontaktdaten und weitere Informationen zum Datenschutz befinden sich in unserer Datenschutzerklärung.

Was Sie als Galerie oder Kunsthändler für die Registrierung benötigen:

  • Für Ihre Galerie/Ihr Unternehmen: Auswahl der korrekten Kategorie als Verpflichtete: „Güterhändler/Güterhändlerin (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)" – diese gilt für Kunst- und Antiquitätenhändler

  • Erforderliche Dokumente: Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Dokumente erforderlich, bspw.:

    • Einzelunternehmer: Gewerbeanmeldung

    • GmbH: Handelsregisterauszug

    • Weitere Rechtsformen: siehe Übersicht im FIU-Dokument

    • Ausweisdokument der verantwortlichen Person, die im System hinterlegt wird

  • Für die hauptverantwortliche Person: Benutzername und Passwort müssen selbst vergeben und abgespeichert werden, damit sie für zukünftige Anmeldungen zur Verfügung stehen (die verantwortliche Person kann der/die Galerieinhaber/in oder ein/e externe/r Geldwäschebeauftragte/r sein)

Wichtig: Die Registrierung kann einige Zeit dauern, da die FIU in manchen Phasen einen Bearbeitungsstau hat. Über eine erfolgreiche Registrierung erhält man in jedem Fall eine Bestätigung. Bei technischen Fragen steht www.zoll.de/servicedesk zur Verfügung.

Meldepflicht nach § 43 GwG: Unverzüglich und vollständig

Wann muss gemeldet werden?

Eine Meldung ist unabhängig von der Transaktionshöhe zwingend erforderlich, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass:

  1. Ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte

  2. Ein Geschäftsvorfall mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht

  3. Der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht bezüglich wirtschaftlich Berechtigter nicht erfüllt hat

Vollständig bedeutet: Präzise Beschreibung aller relevanten Fakten

  • Geschäftsbeziehung und Transaktion detailliert darstellen

  • Angaben zu Personen, Organisationen, Konten und Transaktionen

  • Alle verfügbaren Tatsachen, die auf den Verdacht hindeuten

Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern

Die Meldung muss spätestens am dritten Werktag abgegeben werden. Wichtig: Eine eigene Ermittlung der Sachverhalte ist nicht notwendig.Die Ausermittlung ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Dr. Anna Bolz betonte: "Eine eigene 'Ausermittlung' der Sachverhalte überschreitet die Pflichten des Verpflichteten und ist Sache der Strafverfolgung."

Typologien im Kunst- und Antiquitätenhandel

Das FIU-Typologiepapier speziell für den Kunst- und Antiquitätenhandel nennt konkrete Anhaltspunkte für Verdachtsmomente, die aus der Analyse realer Verdachtsfälle entstanden sind. Diese Typologien helfen Ihnen, Risikosituationen frühzeitig zu erkennen und liegen im internen Bereich der FIU für Verpflichtete ab. Sie sind also für nur registrierte Verpflichtete einsehbar.

Mögliche Verdachtsmomente können im Zusammenhang mit diversen Themen aufkommen. Dazu gehören Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Dokumenten- und Identitätsnachweisen, geschäftliche Auffälligkeiten, finanzielle Auffälligkeiten oder beispielsweise Auffälligkeiten in Bezug auf den Sitz des Vertragspartners.

Dr. Anna Bolz betonte im Webinar: "Die FIU hat aus jahrelanger Analyseerfahrung diese Muster destilliert. Sie müssen nicht zum Detektiv werden – aber diese Warnsignale sollten Sie kennen und ernst nehmen."

Fristfall: Was bei konkret bevorstehenden Transaktionen zu tun ist

Bei einer Verdachtsmeldung im Fristfall (d.h. im Fall einer konkret bevorstehenden Transaktionen) gilt eine Transaktionssperre, die frühestens aufgehoben wird, wenn:

  • FIU oder Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung übermitteln

  • Der dritte Werktag verstrichen ist

Absolute Geheimhaltungspflicht ("tipping off" Verbot): Der Vertragspartner und Dritte dürfen nicht über die Meldung informiert werden. Der Meldende wird dem Betroffenen nicht offengelegt.

Wichtig: Wenn die Transaktion bereits durchgeführt wurde, muss sie nicht rückgängig gemacht werden.

Praktische Tipps zur Sachverhaltsdarstellung: Ein Beispiel aus der Galeriepraxis

Dr. Anna Bolz präsentierte ein praxisnahes Beispiel für eine prägnante Verdachtsmeldung im Kunsthandel:

"Ein potenzieller Kunde [Name] möchte ein Gemälde des Künstlers [Name] im Wert von [Betrag] erwerben. Das Unternehmen und die auftretende Person [Name] wurden vollständig identifiziert. Es liegen folgende Auffälligkeiten vor:

Das Unternehmen hat seinen Sitz auf den Marshallinseln und seinen operativen Sitz in Dubai. Der Wohnort der auftretenden Person wird ebenfalls mit Dubai angegeben unter Angabe einer Schweizer Festnetz- sowie Mobiltelefonnummer.

Als Rechnungsempfänger wird ein Zollfreilager angegeben.

Eine OSINT-Recherche zu dem potenziellen Kunden ergab keine Auffälligkeiten in Form von Berichterstattungen oder sonstigen Vermerken.

Aufgrund der Gesamtschau der Umstände wird der Sachverhalt rein vorsorglich gemeldet. Beigefügt übersenden wir: Ausweiskopie der auftretenden Person und die Registerauszüge."

Was dieses Beispiel zeigt:

  • Sachliche Darstellung: Keine Wertungen, nur Fakten

  • Vollständige Identifikation:  Voraussetzung zur Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Benennung der an der Transaktion beteiligten Personen/ Unternehmen

  • Klare Benennung der Verdachtsmomente: Offshore-Strukturen, Zollfreilager, internationale Telefonnummern

  • Vorsorgliche Meldung: Die Schwelle zur Abgabe einer Verdachtsmeldung ist niedrig – die Bewertung obliegt der FIU

  • Anlagen: Relevante Dokumente werden beigefügt

Wichtig für Kunsthändler: Die Darstellung konzentriert sich auf objektive Umstände. Sie müssen nicht bewerten, ob tatsächlich Geldwäsche vorliegt – das ist Aufgabe der FIU und Strafverfolgungsbehörden.

GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV): Was sich ab März 2026 ändert

Die GwGMeldV tritt am 1. März 2026 in Kraft und regelt bundeseinheitlich Form und erforderliche Angaben in Meldungen an die FIU.

Form elektronischer Meldungen:

  • Nutzung des goAML-Portals verpflichtend

  • Abgabe im Dateiformat XML oder in den vorgesehenen Feldern

  • Anlagen in automatisiert auswertbarem und elektronisch durchsuchbarem Format

  • Ausnahme: Bei technischen Störungen sind alternative Übermittlungswege (Fax, Post) zulässig

Ziele der Verordnung:

  • Bundeseinheitliche Standards schaffen

  • Prozesse straffen

  • Kapazitäten freisetzen

  • Stärkung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der FIU



Erforderliche Angaben:

Zusätzliche Angaben (sofern vorliegend und erforderlich):

  • Allgemeine Angaben zu Personen/Organisationen

  • Zusätzliche Angaben zu Transaktionen und/oder Kryptowerten

Anlagen: Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 S. 2 GwG aufbewahrten Unterlagen sind beizufügen, sofern diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.

Mindestanforderungen:

  • Aktenzeichen

  • Meldegründe

  • Ggf. Nennung der Behörde

Sachverhaltsdarstellung:

  • Erhobene Daten gemäß § 11 Abs. 4, 5 GwG

  • Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht: Fünf Jahre Mindestaufbewahrung

Alle Kundendokumente, Fallbearbeitungen, Entscheidungen und Erwägungsgründe müssen archiviert werden – auch bei Kunsttransaktionen, die nicht zu einer Verdachtsmeldung geführt haben:

  • Mindestens fünf Jahre (soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere Frist vorsehen)

  • Spätestens nach zehn Jahren sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zu vernichten

Praxis-Tipp für Galerien: Dokumentieren Sie systematisch alle größeren Transaktionen (insbesondere ab 10.000 Euro), Risikoeinschätzungen und Ihre Begründung, warum Sie eine Meldung abgegeben oder nicht abgegeben haben. Diese Dokumentation ist Ihr Nachweis bei Behördenprüfungen.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Takeaways für Kunst- und Antiquitätenhändler

  1. Registrierung: Als Güterhändler/in (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) registrieren, erforderliche Dokumente bereithalten, Cache vorher löschen

  2. Meldepflicht: Unverzüglich (spätestens am dritten Werktag), vollständig, elektronisch über goAML

  3. Typologien kennen: FIU-Warnsignale ernst nehmen

  4. Inhalt: Präzise, sachliche Darstellung des Sachverhalts mit allen relevanten Fakten – ohne eigene Ermittlungen oder Wertungen

  5. Fristfall: Transaktionssperre beachten, absolute Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Kunden

  6. GwGMeldV ab 1. März 2026: Bundeseinheitliche Standards, erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Format!

Ihr nächster Schritt

Die korrekte Umsetzung der Meldepflichten ist komplex und regulatorisch anspruchsvoll – besonders für den Kunst- und Antiquitätenhandel mit seinen spezifischen Risikoprofilen. Kerberos Compliance unterstützt Sie mit branchenspezifischer Expertise bei allen Aspekten der Geldwäscheprävention – von der goAML-Registrierung über die Erstellung rechtssicherer Verdachtsmeldungen bis zur Vorbereitung auf die GwGMeldV.

Interessiert an weiteren Webinaren und Compliance-Lösungen für den Kunstmarkt? Kontaktieren Sie uns unter info@kerberos-cms.com oder besuchen Sie www.kerberos-compliance.com.

Über die Referentinnen:

Lena Pütz und Dr. Anna Bolz sind Compliance-Expertinnen bei Kerberos und verfügen über umfassende Erfahrung in der Geldwäscheprävention im Nichtfinanzsektor – mit besonderem Fokus auf den Kunst- und Antiquitätenhandel.

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