Wer sich bei der FIU registrieren muss - und warum die Aufsicht bald mitzählen kann

Datum: 2026-08-13

Wer sich bei der FIU registrieren muss - und warum die Aufsicht bald mitzählen kann
KI-Generiert

Seit 2024 müssen sich Verpflichtete bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Meldeportal goAML registrieren - unabhängig davon, ob sie je eine Verdachtsmeldung abgeben. Trotz der Pflicht: Ein Bußgeld für die Nichtregistrierung gibt es bis heute nicht. Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) ändert das mit einer neuen Bußgeldnorm. Zudem sollen Aufsichten künftig über eine neue Datenschnittstelle auf die Registrierungsdaten zugreifen können.

Wen betrifft die Registrierungspflicht?

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG verpflichtet alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, sich unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU zu registrieren. Das betrifft den gesamten Verpflichtetenkreis. Für die meisten gilt die Pflicht seit spätestens dem 1. Januar 2024 (§ 59 Abs. 6 Satz 1 GwG). Eine Ausnahme betrifft Güterhändler, die nicht mit höherwertigen Gütern handeln. Für sie verschiebt der ZFG-Regierungsentwurf den Stichtag auf den 10. Juli 2027 - synchron zum Anwendungsbeginn der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO (EU) 2024/1624, Art. 90).

Eine Pflicht ohne Zähne - bislang

Für die nicht, nicht-vollständig oder nicht-rechtzeitige Abgabe einer Verdachtsmeldung konnte bislang schon ein Bußgeld verhangen werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG) - für die Nichtregistrierung nicht. Über den ZFG soll nun „eine Regelungslücke“ geschlossen werden. Vorgesehen ist ein Bußgeld von bis zu 150.000 Euro (bei vorsätzlicher Nicht-Registrierung) für jeden, der entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG die Registrierung unterlässt.

Die neue Schnittstelle: § 55 Abs. 3a GwG-E

Selbst mit Bußgeldnorm könnten viele Aufsichtsbehörden bislang nicht überprüfen, ob Verpflichtete ihrer Registrierungspflicht nachkamen. Ein Datenabgleich mit der FIU war nicht vorgesehen.

Der Regierungsentwurf sieht deswegen einen neuen § 55 Abs. 3a GwG vor: Die FIU übermittelt den nach § 50 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Koordinierenden Stellen der Länder auf Ersuchen kostenfrei Auskunft darüber, ob ein bestimmter Verpflichteter registriert ist - samt der dazu gespeicherten Registrierungsdaten. Ausdrücklich vorgesehen: Sammelabfragen für eine ganze Gruppe von Verpflichteten sind zulässig, begrenzt auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der anfragenden Stelle.

Daraus ergibt sich für jede Aufsicht eine einfachere Prüfmöglichkeit: Sie könnten etwa eine Liste - etwa alle ihr aus Gewerbeanzeigen oder Kammerverzeichnissen bekannten Immobilienmakler oder Güterhändler ihres Zuständigkeitsbereichs - gebündelt gegen den FIU-Registrierungsbestand abgleichen. Wer aus dieser recherchierten Grundgesamtheit nicht in der Rückmeldung der FIU auftaucht, ist nicht registriert. Bußgeldbehaftete Verstöße ließen sich so schnell aufdecken. Zudem könnten Aufsichten bei diesen Verpflichteten vermehrt prüfen, ob neben der Nicht-Registrierung auch weitere Pflichten bislang nicht umgesetzt wurden.

Prüfungen, die bislang eher zufällig oder anlassbezogen stattfanden, werden mit vertretbarem Aufwand systematisierbar.

Wichtig für die Einordnung

Der ZFG-Regierungsentwurf ist Stand 12. August 2026 vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht Gesetz - Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Ein Inkrafttreten ist „im Wesentlichen“ zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Sowohl der neue Bußgeldtatbestand als auch die neue FIU-Auskunftsschnittstelle können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Behalten Sie den Überblick über Ihre Pflichten

Die goAML-Registrierung ist nur eine von vielen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Der neue Bußgeldtatbestand auch nur einer von über 80.

Sorgen Sie mit Kerberos für die dauerhafte Umsetzung und Einhaltung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Über den AML desk von Kerberos erhalten Sie hierfür passende Anleitungen, Unterstützung bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Risikoanalysen, Richtlinien und Arbeitsanweisungen sowie Mitarbeiterschulungen und Zugriff auf unsere KYC-Services.

Damit sind Sie auf jede Prüfung vorbereitet.

Handlungsempfehlungen

  • Prüfen Sie jetzt, unabhängig vom Gesetzgebungsstand, ob Ihre Kanzlei, Praxis oder Ihr Unternehmen bei der FIU über goAML registriert ist - die Pflicht selbst gilt bereits seit 2024.

  • Klären Sie, ob neben der goAML-Registrierung auch der separate FIU-Bereich (zoll.de/fiu-intern) eingerichtet ist - beide Registrierungen sind unabhängig voneinander erforderlich.

  • Warten Sie mit der Registrierung nicht auf das Inkrafttreten des Bußgeldtatbestands: Die zugrunde liegende Pflicht besteht schon jetzt, und die geplante Abgleichsmöglichkeit macht eine spätere Nachmeldung deutlich sichtbarer.

  • Dokumentieren Sie den Registrierungsnachweis so, dass er bei einer Aufsichtsanfrage kurzfristig und ohne Nachrecherche vorgelegt werden kann.

Fazit

Die Registrierungspflicht bei der FIU ist keine neue Vorschrift - neu ist, dass sie absehbar durchsetzbar wird. Mit dem geplanten Bußgeldtatbestand und der Datenschnittstelle zwischen FIU und Aufsicht verschiebt sich eine bislang eher formale Pflicht in Richtung einer tatsächlich geprüften. Wer die eigene Registrierung heute klärt, reduziert das Risiko, bei einer künftigen Prüfung als nicht registriert aufzufallen. Der AML desk verbindet dafür die strukturierte Erfassung Ihrer Registrierungspflichten mit der Einschätzung unserer Experten, wo der Gesetzgebungsprozess noch in Bewegung ist - aus einer Hand.

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Otis Benning

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