Allgemeinverfügung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten im Güterhandel

Veröffentlicht: 2024-01-30

Hintergrund: Laut §7 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) sind Aufsichtsbehörden dazu angehalten, Verpflichteten, die mit höherwertigen Gütern handeln, die Bestellung von Geldwäschebeauftragten per Allgemeinverfügung vorzuschreiben. Bundesweit folgen dieser Anweisung jedoch nicht alle Aufsichten gleichermaßen. Zudem werden die Allgemeinverfügungen teilweise von Ländern, Landkreisen oder Kreisfreien Städten in Kraft gesetzt und nicht einheitlich kommuniziert.

Hier erfahren Sie, ob Sie Geldwäschebeauftragte zu bestellen haben.

Wir haben alle Aufsichtsbehörden, die auf Ihren Internetseiten die Allgemeinverfügung nicht explizit erwähnen, angeschrieben.

Demnach gilt die Allgemeinverfügung Stand 11.04.2024 nicht für*:

Bundesländer:

Landkreise/Kreisfreie Städte:

Niedersachsen

  • Landkreis Osterholz

  • Landkreis Rotenburg

Rheinland-Pfalz

  • Landkreis Bad Kreuznach

  • Landkreis Trier-Saarburg

  • Kreisfreie Stadt Koblenz

(*Angaben ohne Gewähr oder Anspruch auf Vollständigkeit, kontaktieren Sie Ihre Aufsichtsbehörde bei Fragen)

Die Allgemeinverfügungen gelten für:

Hinweis: Die Allgemeinverfügungen können im Inhalt voneinander abweichen.

  • Händler von hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrtzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen)

  • Sofern der Handel mit diesen Gütern über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausgemacht hat (Haupttätigkeit)

  • Am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 10 Mitarbeiter (Zahl variiert) in geldwäsche-relevanten Bereichen beschäftigt waren

  • Bestimmte Schwellenwerte bei Barzahlungen überschritten wurden

Fazit: Um die jeweils gültige Fassung der Allgemeinverfügung an Ihrem Standort einzusehen, besuchen Sie die Website Ihrer Aufsicht. Die meisten Aufsichtsbehörden veröffentlichen die Allgemeinverfügung in der jeweils gültigen Fassung als downloadbares Dokument. Sollten Sie die Dokumente nicht auf der Website finden (Bspw. Kreis Mayen-Koblenz), finden sich die Allgemeinverfügungen auch in den Amtsblättern.

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