EU-AML-Verordnung 2027: Was Steuerberater jetzt vorbereiten müssen

Datum: 2026-05-13

Die EU-AML-Verordnung ((EU) 2024/1624) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationalen Umsetzungsschritt durch den Gesetzgeber. Für Steuerkanzleien bedeutet das: mehr Pflichten, engere Fristen und strukturelle Anpassungen, die Zeit und Planung brauchen. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen, die Sie als Steuerberater kennen und einplanen müssen.

Was ändert sich grundlegend – und warum?

Die wesentlichen Vorgaben für Verpflichtete waren bislang in einer EU-Richtlinie geregelt, die von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden musste – Deutschland etwa in Form des Geldwäschegesetzes (GwG). Das hatte einen Preis: Jeder Mitgliedstaat konnte die Richtlinienvorgaben anders ausgestalten. Wer EU-weit tätig ist, merkte das schnell – bei Dokumentenanforderungen, UBO-Ermittlung oder Risikobewertung.

Die EU-AML-Verordnung ändert das grundlegend. Als Verordnung gilt sie direkt und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten. Sie enthält nun alle Regelungen zu Kundensorgfaltspflichten, UBO-Ermittlung, Risikoanalyse und Bargeldobergrenze – Regelungen, die bisher in der Richtlinie und damit im GwG standen. Ob und in welcher Form das GwG fortbestehen wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Offen ist auch, ob Deutschland von der Möglichkeit des Gold-Platings Gebrauch macht und bestimmte Gruppen – etwa Güterhändler – weiterhin national als Verpflichtete führt. Ergänzt wird die Verordnung durch rechtsverbindliche technische Standards (RTS und ITS) der neuen EU-Aufsichtsbehörde AMLA (Sitz: Frankfurt), die die konkreten Anforderungen weiter präzisieren – vergleichbar mit den bisherigen Anwendungs- und Auslegungshinweisen der Bundessteuerberaterkammer.

Systemwechsel: Die Kanzlei wird verpflichtet – nicht mehr der Berufsträger

Das ist eine wesentliche Änderung für steuerberatende Berufe. Nach bisherigem deutschen Recht war der einzelne Berufsträger oder die Berufsträgerin verpflichtet. Artikel 15 der EU-AML-Verordnung kehrt das um: Künftig ist die Gesellschaft als juristische Person die Verpflichtete. Bei angestellten Berufsträgern treffen die GwG-Pflichten damit die Kanzlei, nicht die natürliche Person.

Das hat unmittelbare praktische Folgen: Compliance Prozesse müssen organisatorisch in der Kanzlei verankert sein. Entscheidungen zu Risikoanalyse, Kundensorgfalt und Verdachtsmeldungen müssen auf Unternehmensebene dokumentiert werden – nicht mehr in persönlicher Verantwortung des Einzelnen Steuerberaters.

UBO-Identifizierung: Vollpflicht, neuer Schwellenwert, kürzere Fristen

Wirtschaftlich Berechtigte (UBOs) müssen künftig mit denselben Angaben wie eine natürliche Person im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten vollständig identifiziert werden (Art. 22 Abs. 1 EU-AML-VO). Die bisherige Vereinfachung, bei der Vorname, Nachname und wenige weitere Angaben genügten, entfällt.

Da Sie den UBO meist nicht persönlich treffen, wird eine Fernidentifizierung hier erforderlich werden. Die noch im Abschluss befindlichen RTS legen eID als bevorzugtes Mittel fest; alternativ ist Video-Ident zwar möglich, allerdings mit erhöhten Zertifizierungsanforderungen gegenüber dem bisherigen Standard.

Der Schwellenwert für wirtschaftliche Berechtigung wird auf ≥25 % gesenkt (bisher: >25 %). Damit würden vier Gesellschafter mit je 25 % an einer GmbH alle auf einen Schlag UBO und müssen identifiziert werden. Zusätzlich zur Prüfung nach den Gesellschafteranteilen müssen ebenfalls das Verhältnis der Stimmrechte und sonstige Kontrollmechanismen separat geprüft werden. Eine große Herausforderung dabei stellen verschachtelte Strukturen dar, denn hier gilt ein striktes Durchrechnungsprinzip: Beteiligungen derselben natürlichen Person über mehrere Ebenen (horizontal und vertikal) sind zu addieren.

Hierbei ist dann zudem zu beachten, dass die Aktualisierungsfristen sich erheblich verkürzen. Die bisherigen abgestuften Fristen – 2 Jahre für Hochrisikokunden, 10 Jahre für mittleres Risiko, 15 Jahre für vereinfachte Sorgfaltspflicht – entfallen; künftig gelten nur noch zwei: 1 Jahr für Hochrisikokunden, 5 Jahre für alle anderen.

Geldwäschebeauftragter: Pflicht für jede Kanzlei – ohne Ausnahme

Die bisherige Schwellenwert-Regelung (stufenweise Pflichten ab 1-9 / 10 / 30 Berufsträgern) entfällt. Artikel 11 der EU-AML-Verordnung kennt keine Mindestzahlen mehr. Jede verpflichtete Gesellschaft muss einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Compliance Manager auf Leitungsebene bestellen. Derzeit ist nicht bekannt, dass hier nationale Erleichterungen etabliert werden sollen.

Für kleine Kanzleien sieht die Verordnung eine Kumulationsregelung vor: Eine Person kann beide Funktionen gleichzeitig wahrnehmen. Der Spielraum der nationalen Aufsichten, diese Anforderung abzumildern, ist durch die Verordnung eng begrenzt.

Zwei neue Prüffelder: PEPs und Finanzsanktionen

Politisch exponierte Personen (PEPs): Der Kreis der als PEP einzustufenden Personen wird erheblich ausgeweitet. Bislang waren in Deutschland im Wesentlichen Personen in Bundestag, Landtagen und obersten Gerichten erfasst. Die neue Schwelle liegt bei einem Wahlkreis mit mindestens 50.000 Einwohnern. Das umfasst als Regelbeispiele insbesondere Bürgermeister, Landräte, Gemeinderäte und Führungspersonen kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke-Vorstände) – inklusive ihrer Familienangehörigen und Geschwister. Eine manuelle Prüfung wird bei dieser Ausweitung in der Praxis nicht mehr handhabbar sein; der Einsatz einer spezialisierten PEP-Datenbank wird für die meisten notwendig werden.

Finanzsanktionsumgehung: Dieses Prüffeld war in der deutschen Geldwäschepraxis bisher randständig. Die EU-AML-Verordnung macht es zu einem eigenständigen Pflichtfeld: Das Risiko der Finanzsanktionsumgehung muss in die Risikoanalyse einfließen, und jeder Kunde muss darauf geprüft werden – und zwar nicht nur auf direkte Sanktionen gegen die Person selbst, sondern auch auf mittelbare Beteiligungen: Hält eine Person 50 % oder mehr der Eigentumsrechte an einem sanktionierten Unternehmen, gilt das Unternehmen selbst als sanktioniert.

Handlungsempfehlung: Was Steuerberater jetzt angehen sollten

Prüfen Sie bis zur Geltung der Verordnung (10. Juli 2027) folgende Punkte:

  • Compliance-Struktur: Sind Geldwäschepflichten in der Kanzlei organisatorisch verankert – nicht mehr nur personengebunden?

  • Geldwäschebeauftragter: Ist die Funktion besetzt – unabhängig von der Kanzleigröße?

  • KYC-Datenfelder: Müssen Ihre Formulare und Systeme um Identifikationsnummer, gewöhnlichen Aufenthaltsort und UBO-Vollidentifikation (Art. 22 Abs. 1 EU-AML-VO) erweitert werden?

  • UBO-Prozess: Wie identifizieren Sie UBOs, die nicht persönlich erscheinen? Ist ein zertifizierter eID- oder Video-Ident-Anbieter eingebunden?

  • Aktualisierungsfristen: Welche Kundendaten werden nach den alten Fristen (2/10/15 Jahre) bald fällig – und sind die neuen Fristen (1/5 Jahre) in Ihrem System hinterlegt?

  • PEP-Prüfung: Deckt Ihre Datenbank auch die kommunale Ebene ab?

  • Finanzsanktionen: Ist die Prüfung auf Sanktionen und mittelbare Beteiligungen (≥50 %) in Ihrer Risikoanalyse dokumentiert?

  • Risikoanalyse: Kennen Sie die neuen RTS zum Business-Wide Risk Assessment (Art. 10 Abs. 4 EU-AML-VO i.V.m. Titel 40 Abs. 2 AMLD6) und die öffentliche AMLA-Anhörung dazu?

Fazit

Die EU-AML-Verordnung bringt für Steuerkanzleien Veränderungen auf mehreren Ebenen gleichzeitig: neue Organisationsstrukturen, vollständige UBO-Identifikation, kürzere Aktualisierungsfristen und zwei neue Prüffelder. Die Übergangsfrist bis Juli 2027 ist realistisch – aber die Umsetzung erfordert konkrete Schritte heute.

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Quellen:

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Ongoing Monitoring nach Artikel 26 EU-AML VO: Was sich ab Juli 2027 ändert