EU-AML-Verordnung: Was sich für Steuerberater bei UBO-Prüfung, Sanktionsrecht und Geldwäschebeauftragten konkret ändert
Datum: 2026-07-16
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-AML-Verordnung ((EU) 2024/1624) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In einem Kerberos-Webinar hat Lena Pütz, Head of Projects bei Kerberos Compliance, kürzlich vorgestellt, wie sich das für Steuerkanzleien konkret in drei Bereichen auswirkt: bei der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter, bei der neuen Rolle des Sanktionsrechts und bei der Bestellung von Geldwäschebeauftragten. Dieser Artikel geht auf diese drei Punkte im Detail ein.
Wer bleibt verpflichtet – und wer wird zur Verpflichteten?
Steuerberater und Steuerberaterinnen zählen weiterhin zu den Verpflichteten nach der Verordnung (Art. 3 Nr. 3 lit. a EU-AML-VO).
Eine strukturelle Änderung betrifft die Zurechnung der Pflichten: Nach Artikel 15 EU-AML-VO gelten die Anforderungen der Verordnung für natürliche Personen, die als Mitarbeiter einer juristischen Person eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Tätigkeiten ausüben, nicht für die natürliche Person selbst, sondern für die juristische Person. Bei angestellten Berufsträgern ist damit künftig die Kanzlei als Gesellschaft die Verpflichtete – nicht mehr der einzelne Steuerberater.
Wie verändert sich die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter (UBO)?
Der Schwellenwert für wirtschaftlich Berechtigte sinkt von bisher „mehr als 25 %" auf „ab 25 %"; Mitgliedstaaten können für Hochrisikofälle einen abgesenkten Schwellenwert von 15 % festlegen. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen gilt künftig einheitlich das Durchrechnungsprinzip: Entlang einer Beteiligungskette wird multipliziert, parallel verlaufende Pfade werden addiert.
Ein Rechenbeispiel aus dem Webinar veranschaulicht das:
An der Ziel GmbH ist die Muster Holding I GmbH mit 20 % beteiligt, deren alleiniger Gesellschafter Emanuel Schmitt ist (0,2 × 1,0 = 0,2). Parallel hält die Muster Holding II GmbH 80 % der Ziel GmbH; an dieser Holding ist wiederum die Mustervermögens GmbH mit 60 % beteiligt, an der Emanuel Schmitt 30 % hält (0,8 × 0,6 × 0,3 = 0,144). Addiert man beide Pfade (0,2 + 0,144), kommt Emanuel Schmitt auf 34,4 % und ist damit wirtschaftlich Berechtigter der Ziel GmbH – obwohl keine seiner Einzelbeteiligungen für sich genommen die 25-%-Schwelle erreicht.
Es könnte also geschehen, dass vor einer Mandanten-Annahme erst einmal der Taschenrechner gezückt werden und diverse Register abgerufen werden müssen. Recherche, Berechnung und Risikoeinschätzung können künftig bedeutend mehr Zeit in Anspruch nehmen und fallen umfangreicher aus.
Kunden von Kerberos können die mehrstufigen Berechnungen künftig hingegen einfach über unsere Compliance-Plattform den AML desk abdecken – analog zu aktuellen KYC/KYB-Prüfungen; Ihr Vorteil: Bleibt das Ergebnis uneindeutig oder die Beteiligungsstruktur intransparent, übernehmen bei Prüfungen über den AML desk unsere Analytics-Expertinnen und -Experten die Einzelfallprüfung.
Bei der Datenerhebung selbst wird die bisherige Vereinfachung für UBOs aufgehoben: Künftig sind für wirtschaftlich Berechtigte dieselben Angaben wie für natürliche Personen zu erheben – u. a. Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit. Auch die Aktualisierungsfristen ändern sich: Bei erhöhtem Risiko ist spätestens jährlich zu aktualisieren, bei allen übrigen Mandanten spätestens alle fünf Jahre – eine Erweiterung für Mandanten mit niedrigem Risiko sieht die Verordnung nicht mehr vor.
Welche Rolle spielt das Sanktionsrecht künftig für Steuerberater?
Neu ist, dass die Verordnung die Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen als eigenständigen Prüfpunkt neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verankert. Das wirkt sich an mehreren Stellen aus: Die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen müssen künftig auch das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen mindern (Art. 9 Abs. 1 lit. b EU-AML-VO), die unternehmensweite Risikobewertung muss dieses Risiko einbeziehen (Art. 10 EU-AML-VO), und im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist bei jedem Mandanten zu prüfen, ob dieser oder die wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d EU-AML-VO).. Wie sich das konkret in der Risikoanalyse ausgestalten wird, ist derzeit noch offen.
Muss jede Steuerkanzlei einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Ja: Jede verpflichtete Gesellschaft muss künftig unabhängig von ihrer Größe einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Compliance-Manager auf Leitungsebene bestellen. Bislang mussten Steuerkanzleien nach den Anwendungs- und Auslegungshinweisen der Bundessteuerberaterkammer erst ab 30 Berufsträgerinnen und Berufsträgern einen Geldwäschebeauftragten bestellen – diese Privilegierung sieht die EU-AML-Verordnung nicht mehr vor. Eine Stellvertreterrolle ist in der Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Bei kleineren Kanzleien können beide Funktionen von derselben Person wahrgenommen werden, wenn Art und Größe des Geschäfts dies rechtfertigen. Derzeit sieht die Verordnung – anders als das GwG – nicht vor, dass regionale Aufsichtsbehörden hier spezielle Anordnungen erlassen können.
Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
Beteiligungsstrukturen Ihrer Mandanten: Ist Ihr UBO-Prozess auf das Durchrechnungsprinzip (Multiplikation entlang der Kette, Addition paralleler Pfade) vorbereitet?
Sanktionsprüfung: Findet ein Sanktionslisten-Check für Mandanten und wirtschaftliche Eigentümer statt?
Geldwäschebeauftragter: Ist die Funktion unabhängig von der Kanzleigröße besetzt, auch wenn Sie bisher unter der 30-Berufsträger-Schwelle lagen?
Aktualisierungsfristen: Sind die neuen Intervalle (1 Jahr bei erhöhtem Risiko, 5 Jahre für übrige Mandanten) in Ihren Systemen hinterlegt?
Fazit
Die EU-AML-Verordnung verändert für Steuerkanzleien nicht nur, wer verpflichtet ist, sondern auch, wie tief die Prüfpflichten gehen: Die UBO-Ermittlung wird rechnerisch komplexer, das Sanktionsrecht wird zum eigenständigen Prüffeld, und die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten hängt nicht mehr von der Kanzleigröße ab. Bis zur Geltung der Verordnung am 10. Juli 2027 bleibt Zeit, die eigenen Prozesse entsprechend anzupassen.
Der AML desk unterstützt Verpflichtete und Geldwäschebeauftragte bei der Umsetzung und Einhaltung aller Geldwäsche-Pflichten; bei komplexen Beteiligungsstrukturen oder Grenzfällen übernehmen unsere Expertinnen und Experten die vertiefte Einzelfallprüfung. Sprechen Sie uns an.
Quellen:
Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-AML-Verordnung / AML Single Rulebook), Art. 3, 9, 10, 15, 20, 22, 62: eur-lex.europa.eu
Kerberos-Webinar „Steuerberater: Änderungen durch die EU-AML-Verordnung" vom 14.07.2026, Referentin Lena Pütz (Head of Projects, Kerberos Compliance)

