AMLR ab 2027: Welche Geldwäsche-Pflichten Kraftfahrzeughändler treffen
Datum: 2026-07-01
Hinweis: Die in diesem Artikel beschriebenen Veränderungen treten frühestens ab dem 10.07.2027 in Kraft.
Ab Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, „AMLR") unmittelbar in ganz Europa. Was sich für Kraftfahrzeughändler durch die Verordnung konkret bewegt, ist eine Frage, die derzeit diskutiert wird und an mehreren Stellen noch nicht abschließend geklärt ist.
Was sich ändert
Bisher gelten Kraftfahrzeughändler als Güterhändler nach dem deutschen Geldwäschegesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 1 Abs. 9 GwG. Wer gewerblich hochwertige Güter veräußert, unterliegt bereits heute umfangreichen Pflichten, etwa der Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG.
Mit der AMLR könnte sich diese pauschale Einbeziehung sämtlicher Güterhändler ändern. Die Verordnung sieht stattdessen einen sektorspezifischen Verpflichtetenkatalog vor, Art. 3 AMLR, der unter anderem Handel mit Edelsteinen, Edelmetallen, Kunstgegenständen und sonstigen hochwertigen Gütern erfasst – jeweils nur, sofern der Handel regelmäßig oder hauptberuflich erfolgt.
Kraftfahrzeughändler werden damit auch weiter zu den Verpflichteten gezählt, es deutet sich in Anhang IV Nr. 3 AMLR lediglich eine Neuausrichtung an, besonders im Bezug zu höherwertigen KFZ. Wie sich die maßgeblichen Kriterien im Ergebnis darstellen werden, bleibt abzuwarten. Das hängt auch davon ab, wie Deutschland die mit der Verordnung verbundene Richtlinie umsetzt - und wird abschließend für den Sektor wohl erst im Laufe des nächsten Jahres beantwortet werden können. Gerade der KFZ-Handel wird laut nationaler Risikoanalyse von 2019 in Deutschland als für Geldwäsche hoch-relevant eingeschätzt.
Es stellen sich zudem weitere Fragen.
Offene Auslegungsfragen
Welche Fahrzeuge überhaupt gemeint sein könnten: Die Verordnung definiert den Begriff „Kraftfahrzeug" nicht selbst und verweist auch nicht auf einen anderen EU-Rechtsakt. Ob etwa hochpreisige Zwei- oder Dreiräder erfasst sind, ob es auf die „vier Räder" aus Art. 3 Nr. 16 VO (EU) 2018/858 ankommt, oder ob land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wegen ihrer typischerweise gewerblichen Nutzung ganz herausfallen – all das ist Auslegungssache und wird sich erst mit der Zeit, möglicherweise auch erst durch Aufsichtspraxis oder Rechtsprechung, klären.
Ob es künftig bei der Erfüllung von Pflichten auf den Netto- oder Bruttopreis ankommt: Ein Fahrzeug für netto 215.000 Euro liegt brutto bei rund 255.850 Euro. Je nachdem, welcher Betrag zugrunde gelegt wird, kann ein und dasselbe Geschäft unter- oder oberhalb eines möglichen Schwellenwerts liegen. Gute Argumente sprechen dafür, auf den tatsächlich fließenden Betrag abzustellen – zwingend absehbar ist das aber nicht.
Ob Listenpreis oder tatsächlicher Kaufpreis zählt: Bei Rabatten, Nachlässen oder Zusatzausstattung stellt sich die Frage, welcher Betrag für die Einordnung maßgeblich sein soll. Auch hier gibt es Anhaltspunkte im Verordnungstext, eine gefestigte Praxis existiert jedoch noch nicht.
Was Kraftfahrzeughändler jetzt tun können
Bis 2027 ist noch Zeit, und vieles wird sich erst in den kommenden Monaten weiter klären. Sinnvoll ist in jedem Fall, das Thema im Blick zu behalten.
Wo aktuell kein Anlass zur Sorge besteht, muss auch nichts überstürzt werden. Klare interne Aufmerksamkeit für das Thema hilft aber dabei, spätere Änderungen nicht zu verpassen.
Und sobald sich die Rechtslage weiter konkretisiert, lohnt sich ein erneuter Blick darauf, was das für den eigenen Betrieb bedeutet – die Details dazu werden wir weiter beobachten und einordnen.
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Kerberos begleitet Kraftfahrzeughändler durch den Übergang von GwG zu AMLR – von der ersten Einordnung bis zur praktischen Umsetzung. Wir behalten die weitere Entwicklung für Sie im Blick und übersetzen sie in konkrete Schritte für Ihr Autohaus. Sprechen Sie uns an – wir schauen gemeinsam, was die AMLR aktuell und künftig für Sie bedeutet.

