AMLR ab 2027: Welche Geldwäsche-Pflichten Kraftfahrzeughändler treffen
Datum: 2026-07-01
Hinweis: Die in diesem Artikel beschriebenen Veränderungen treten frühestens ab dem 10.07.2027 in Kraft. Alle Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie AuAs der Behörden gelten mindestens bis zu diesem Datum. Ob und ggf. wie Deutschland von seinem Recht Gebrauch macht, Kraftfahrzeughändler wie bisher zu Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung zu verpflichten, ist noch offen.
Ein Kunde betritt Ihren Showroom und möchte einen Sportwagen kaufen – über eine ausländische Holdinggesellschaft, mit Zulassung im Ausland. Müssen Sie als Händler etwas prüfen oder melden? Stand jetzt: Ja. Ab dem 10. Juli 2027 gilt: Es kommt darauf an.
Ab Juli 2027 gilt die die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) unmittelbar in ganz Europa. Für Kraftfahrzeughändler ändert sich dadurch grundlegend, wer überhaupt noch zu den Verpflichteten zählt - entsprechende Maßnahmen also umsetzen muss.
Für einen Großteil der Händler bedeutet die neue Rechtslage eine spürbare Entlastung. Im hochpreisigen Segment stellen sich dagegen neue Abgrenzungsfragen, von denen einige noch nicht abschließend geklärt sind.
Was ändert sich ab Juli 2027 konkret?
Bisher gelten Kraftfahrzeughändler als Güterhändler nach dem deutschen Geldwäschegesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m.§ 1 Abs. 9 GwG. Wer gewerblich hochwertige Güter veräußert, unterliegt bereits heute umfangreichen Pflichten, etwa der Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG.
Mit der AMLR endet diese pauschale Einbeziehung sämtlicher Güterhändler. An ihre Stelle tritt ein abschließender Katalog sektorspezifischer Verpflichteter, Art. 3 AMLR. Erfasst werden somit künftig nur noch Händler von Edelsteinen, Edelmetallen, Kunstgegenständen und sonstigen hochwertigen Gütern und das auch nur, sofern der Handel regelmäßig oder hauptberuflich erfolgt.
Für Kraftfahrzeughändler gilt: Eine Verpflichtung besteht erst dann, wenn sie mit Fahrzeugen im Wert von mehr als 250.000 Euro handeln, Anhang IV Nr. 3 AMLR. Anders als das GwG knüpft die EU also nicht mehr an die Art des Gutes an, sondern primär an dessen Preis. Wer ausschließlich Fahrzeuge unterhalb dieser Schwelle verkauft, verliert vorerst seinen Status als Verpflichteter, so dass eine echte Erleichterung im Tagesgeschäft eintreten sollte. Doch völliges Desinteresse ist nicht angebracht, denn der Gesetzgeber erhält durch die Richtlinie (EU) 2024/164 die Möglichkeit jederzeit auf Antrag bei der EU-Kommission die Verpflichteten-Eigenschaft wieder zu ändern und alle Güterhändler in den Kreis der Verordnung aufzunehmen.
Damit ist die Grundregel klar. In der Praxis stellen sich jedoch drei weitere Fragen, die über die Pflichten der Kraftfahrzeughändler entscheiden.
Welche Fahrzeuge zählen als „Kraftfahrzeug“ im Sinne der AMLR?
Die Verordnung definiert den Begriff „Kraftfahrzeug“ weder selbst, noch verweist sie diesbezüglich auf einen anderen EU-Rechtsakt. Der Begriff ist daher eigenständig anhand des Wortlauts und Zwecks der Verordnung auszulegen.
Einigkeit besteht dahingehende, dass sämtliche Definitionen an das Merkmal der “Bewegung durch Maschinenkraft” anknüpfen. Ein darüber hinaus häufig genanntes Merkmal aus dem EU-Recht ist das der „vier Räder“ (Art. 3 Nr. 16 VO (EU) 2018/858). Würde man in Zukunft allein darauf abstellen, fielen hochpreisige Zwei- und Dreiräder vollständig aus dem Anwendungsbereich der AMLR heraus.
Genau das wäre aber sinnwidrig: Erwägungsgrund 20 der AMLR erfasst hochwertige Fahrzeuge gerade deshalb, weil sie sich wegen ihres hohen Werts leicht transportieren und über Grenzen bewegen lassen. Ein teurer Motorradtyp ist mindestens so mobil wie ein von der Verordnung unstreitig erfasstes Boot. Deshalb sollten grundsätzlich auch hochpreisige zwei- und dreirädrige Krafträder betrachtet werden. Kettenfahrzeuge ohne Räder fallen dagegen aus dem Anwendungsbereich heraus.
Und land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge? Sie erfüllen zwar die abstrakte Definition, werden im EU-Recht aber gesondert behandelt. Wichtiger noch: Erwägungsgrund 20 nimmt Güter aus, die ausschließlich gewerblich genutzt werden. Ein Traktor oder ein Lkw wird typischerweise für den Gewerbebetrieb gekauft und unterliegt damit nicht der Offenlegungspflicht, die an den privaten, nichtgewerblichen Erwerb anknüpft.
Welcher Preis zählt – netto oder brutto?
Ein Beispiel verdeutlicht die Trageweite: Ein Fahrzeug kostet netto 215.000 Euro. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer ergibt das einen Bruttopreis von 255.850 Euro. Netto bleibt das Auto unter der Schwelle, brutto überschreitet es sie. Was gilt?
Maßgeblich ist der Bruttopreis, also der Preis inklusive Umsatzsteuer. Entscheidend ist , dass sich Geldwäsche am tatsächlich bewegten Geldbetrag vollzieht, nicht an der steuerlichen Bemessungsgrundlage – so wie auch die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro (Art. 80 AMLR) am realen Geldfluss ansetzt. Bei unserem Beispielfahrzeug fließen tatsächlich 255.850 Euro. Genau dieses Transaktionsvolumen soll die Schwelle erfassen. Wer allein den Nettopreis ansetzt, blendet einen Teil des real geflossenen Geldes aus, obwohl der Käufer die volle Bruttosumme aufgebracht hat. Darüber hinaus ist im Verhältnis zwischen Händler und privatem Käufer, auf das die Offenlegungspflicht zielt, der Bruttopreis ohnehin der entscheidende Betrag.
Listenpreis oder tatsächlicher Kaufpreis – worauf kommt es an?
Eng mit der Frage um die Umsatzsteuer verbunden ist die Frage, ob der Listenpreis (die UVP) oder der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zählt. Praktisch wird das relevant, wenn ein Fahrzeug entweder mit Rabatt verkauft oder ein Fahrzeug mit etwaigen Add-ons erweitert wird.
Anhang IV und die Meldepflicht nach Art. 74 AMLR helfen bei der Beantwortung: Sie sprechen vom „Preis“ des konkreten Geschäfts, nicht von einem abstrakten Katalogpreis. Rabatte und Nachlässe mindern also den maßgeblichen Betrag. Ein hypothetischer Listenpreis, der nie geflossen ist, löst damit keine Pflicht aus.
Um Umgehungen zu verhindern, etwa durch einen künstlich niedrig ausgewiesenen Fahrzeugpreis bei gleichzeitiger Abrechnung über Zusatzleistungen, ist die gesamte tatsächliche Gegenleistung für das Fahrzeug zu berücksichtigen. Untrennbar verbundene Komponenten wie Sonderausstattungen gehören dazu. Eigenständige, klar trennbare Leistungen dagegen nicht. Der Listenpreis kann insoweit höchstens ein Indiz für ein Umgehungsgeschäft sein.
Was sollten Kraftfahrzeughändler jetzt tun?
Auch wenn 2027 noch entfernt wirkt – die Weichen stellen Sie am besten früh. Drei Schritte helfen Ihnen weiter:
Blicken Sie auf das vergangene Kalenderjahr zurück. Gab es Transaktionen, die den Schwellenwert von 250.000 Euro erreicht oder sich ihm spürbar angenähert haben?
Ohne solche Transaktionen besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Solange Sie keine Fahrzeuge oberhalb der Schwelle veräußern, müssen Sie kein geldwäscherechtliches Managementsystem nach dem 10. Juli 2027 einrichten. Klare interne Vorgaben helfen Ihnen jedoch, die Schwelle im Blick zu behalten und ein unbemerktes Überschreiten zu vermeiden.
Sobald ein Geschäft die Schwelle erreicht, greifen die Sorgfaltspflichten. Dann ist grundsätzlich ein verhältnismäßiges Risikomanagement einzurichten. Die AMLR regelt die Details hierzu noch nicht; zur Orientierung lohnt ein vergleichender Blick auf die nationale Aufsichtspraxis. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder für den Nichtfinanzsektor (AuAs) zum GwG lassen sich zwar nicht unmittelbar auf die EU-Verordnung übertragen, zeigen aber: Ein solches Risikomanagement kann auch anlassbezogen aufgebaut werden.
Unsere Empfehlung: Wurden im vergangenen Jahr keine entsprechenden Transaktionen durchgeführt, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf, bis der Fall tatsächlich eintritt. Zeichnet sich dagegen ab, dass Sie den Schwellenwert erreichen, sollten Sie das Managementsystem zeitnah etablieren. So sind Sie im Ernstfall vorbereitet.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungen aus der AMLR an einzelne Transaktionen geknüpft sind. Das bedeutet, dass auch einmalige Verkäufe diese Verpflichtungen auslösen können. Sofern die Möglichkeit besteht, dass der Schwellenwert erreicht wird, beginnen Sie umgehend damit, den Verpflichtungen, insbesondere dem Risikomanagement nachzukommen, da diese spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages vorliegen müssen.
Sie sind unsicher, ob die AMLR Sie betrifft?
Kerberos begleitet Kraftfahrzeughändler durch den Übergang von GwG zu AMLR – von der ersten Einordnung bis zur praktischen Umsetzung Ihrer Sorgfaltspflichten. Wir übersetzen die neue Anti-Money-Laundering-Rechtslage in konkrete Schritte für Ihr Autohaus. Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, was die AMLR für Sie bedeutet.

