Fußballklubs als Verpflichtete ab 2029: Was Profivereine jetzt für die Geldwäscheprävention vorbereiten sollten
Datum: 2026-10-01
Ab dem 10. Juli 2029 gilt die EU-AML-Verordnung auch für Profifußballvereine und Fußballvermittler – zwei Jahre nach dem allgemeinen Geltungsbeginn am 10. Juli 2027 (Art. 90 Unterabs. 2 EU-AML-VO). Ihr Klub muss dann bei Geschäften mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern sowie bei Spielertransfers geldwäscherechtliche Vorgaben umsetzen.
Für welche Geschäfte und welche Klubs gelten die Pflichten?
Die Pflichten gelten für Fußballvermittler insgesamt und für Profifußballvereine nur bei vier Transaktionsarten: Geschäfte mit einem Anleger, mit einem Sponsor, mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern sowie Transaktionen zum Transfer eines Fußballspielers (Art. 3 Nr. 3 lit. n und o EU-AML-VO). Der Verkauf von Tickets oder Trikots an Fans gehört nicht zu diesen Geschäftsarten.
Als Profifußballverein gilt eine juristische Person, die ein lizenzierter Fußballverein oder Eigentümer bzw. Verwalter eines solchen Vereins ist, an nationalen Ligen teilnimmt (Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 EU-AML-VO). Mitgliedstaaten können Vereine der höchsten Liga ausnehmen, die in den beiden Vorjahren jeweils weniger als 5 Mio. Euro Gesamtumsatz erzielt haben, sofern nachweislich ein geringes Risiko besteht; für Vereine unterhalb der höchsten Liga gilt eine Ausnahme ohne Umsatzschwelle unter derselben Risikobedingung (Art. 5 Abs. 1 EU-AML-VO). Ob und wie Deutschland die Option nutzt und welche Behörde die Klubs beaufsichtigt, ist offen.
Wie funktioniert Geldwäsche im Profifußball?
Die Typologien lassen sich vier Bereichen zuordnen: Investitionen in Klubs, Spielertransfers, Spielervermittler sowie Sonstiges wie Bildrechte, Sponsoring und Sportwetten. Wobei Sportwettveranstalter und -vermittler selbst geldwäscherechtlichen Vorgaben unterliegen. Ein Typologiepapier der FIU fehlt noch, weil der Profisport bisher nicht meldepflichtig ist.
Bei Transfers sind Marktwerte schwer zu bestimmen. Das erleichtert Over- und Under-Invoicing: Der Kaufpreis weicht bewusst vom realen Wert ab, und die Differenz ist der gewaschene Betrag. Bei Investoren ist der Blick auf wirtschaftlich Berechtigte entscheidend, da Beteiligungen über Offshore-Gesellschaften laufen können.
Was müssen Klubs intern regeln?
Am Anfang steht die unternehmensweite Risikobewertung: Sie müssen ermitteln, wo Ihr Verein für Geldwäsche missbraucht werden kann, und dabei auch das Risiko der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 EU-AML-VO). Die Bewertung wird dokumentiert, regelmäßig überprüft, vom Geldwäschebeauftragten (MLRO) erstellt und von der Leitung gebilligt (Art. 10 Abs. 2). Darauf bauen Richtlinien (Art. 9), Schulungen (Art. 12) und die Rollen auf: Ein Mitglied der Leitung fungiert als Compliance-Manager, dazu kommt der MLRO für das Tagesgeschäft (Art. 11 Abs. 1 und 2). Eine Stellvertreterfunktion sieht die Verordnung nicht vor. Bei angemessener Art und Größe kann eine Person beide Funktionen ausüben (Art. 11 Abs. 7).
Wie prüfen Klubs Investoren, Sponsoren und Vermittler?
Sie müssen Ihre Geschäftspartner identifizieren und verifizieren, bevor die Geschäftsbeziehung beginnt (Art. 20 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 Abs. 1 EU-AML-VO). Für natürliche Personen gehören dazu alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeiten und gewöhnlicher Aufenthaltsort (Art. 22 Abs. 1 lit. a). Bei Unternehmen kommen Rechtsform, Sitz und Vertreter hinzu sowie die Namen nomineller Anteilseigner oder Direktoren samt Statusangabe (Art. 22 Abs. 1 lit. b Ziff. i bis iv).
Bei wirtschaftlich Berechtigten liegt die Schwelle bei 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte. Indirekte Beteiligungen berechnen Sie, indem Sie entlang der Kette multiplizieren und parallele Ketten addieren (Art. 52 Abs. 1). Zu erfassen sind auch Geburtsort, Wohnanschrift und Ausweisnummer (Art. 22 Abs. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a).
Kundendaten aktualisieren Sie bei erhöhtem Risiko spätestens nach einem Jahr, sonst nach fünf Jahren (Art. 26 Abs. 2). Dazu kommen der Abgleich mit Sanktionslisten (Art. 20 Abs. 1 lit. d), die Prüfung auf politisch exponierte Personen, deren Kreis auch lokale Amtsträger in Gebieten ab 50.000 Einwohnern umfasst (Art. 2 Abs. 1 Nr. 34; Prüfpflicht: Art. 20 Abs. 1 lit. g), und die Beachtung der EU-Drittländerlisten (Art. 29, 30 und 31). Im AML desk werden PEP- und Sanktionslistenchecks automatisch bei jeder KYC/KYB-Prüfung durchgeführt oder können einzeln beauftragt werden.
Fazit
Bis Juli 2029 ist Zeit, aber nicht unbegrenzt: Daten, Prozesse und Verantwortliche müssen rechtzeitig stehen. Wir unterstützen Verpflichtete über unsere Plattform - dem AML desk – durch die Erfahrung unserer Experten und digitale Prozesse zur Erfüllung Ihrer Pflichten: Standardschritte führen wir Sie im AML desk digital strukturiert durch; bei Auslegungsfragen können Sie unsere Experten hinzuziehen. Auch die Auslagerung des Geldwäschebeauftragten an Kerberos Compliance ist möglich.

