GwGMeldV 2026: Was ändert sich bei Geldwäscheverdachtsmeldungen?
Veröffentlicht: 2025-09-25
Die neue Meldeverordnung zum Gesetzwäschegesetz tritt am 01.03.2026 in Kraft und schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Was bedeutet das für Verpflichtete und wie bereiten sie sich optimal vor?
Lesen Sie hier einen Auszug des Webinars vom 24.09.2025 oder schauen Sie sich das On-Demand-Webinar mit Sina Harms an.
Was regelt die neue GwGMeldV ab März 2026?
Die GwG-Meldeverordnung basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 5 GwG und verfolgt vier zentrale Ziele:
bundeseinheitliche Standards schaffen
Prozesse straffen
Kapazitäten freisetzen
die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung der FIU stärken.
Die Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die FIU abzugeben sind.
GwG-Meldeverordnung - Webinaraufzeichnung mit Sina Harms
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Welche Anforderungen werden an die Form elektronischer Meldungen gestellt?
Die Form elektronischer Meldungen regelt § 2 GwGMeldV. Danach gilt:
Die Nutzung des goAML-Portals ist Pflicht.
Verdachtsmeldungen müssen im Dateiformat XML oder in den in goAML jeweils dafür vorgesehenen Feldern erfolgen.
Anlagen sind in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beizufügen.
Nur bei technischen Störungen sind alternative Übermittlungswege zulässig.
Welchen Angaben muss eine elektronische Meldung enthalten?
Die erforderlichen Angaben nach § 3 GwGMeldV umfassen zunächst Mindestanforderungen. Dazu zählen beispielsweise die Angaben von Aktenzeichen, Meldegründen und gegebenenfalls die Nennung der Behörde. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beschreibung der Tatsachen müssen insbesondere Informationen zu den erhobene Daten gemäß § 11 Abs. 4, 5 GwG sowie Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG enthalten.
Zudem müssen die in der Anlage 3 zu § 3 GwGMeldV genannten Angaben gemacht werden, soweit die Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. Als weitere Anlagen sind die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 S. 2 GwG aufbewahrten Unterlagen beizufügen, sofern sie zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
Zusätzliche Hinweise zu Verdachtsmeldungen
Wann besteht eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG?
Eine Verdachtsmeldung ist abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Gleiches gilt bei Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder wenn der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat. Der Sachverhalt muss sodann unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich an die FIU gemeldet werden.
Was ist unter "unverzüglich" und "vollständig" zu verstehen?
"Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Meldungen müssen spätestens am folgenden Werktag erfolgen und nachvollziehbar sowie aus sich heraus verständlich sein. Die Tatsachen sind auf Grundlage allgemeiner Erfahrungen sowie dem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen.
Die Verdachtsmeldung ist "vollständig", wenn alle Tatsachen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, an die FIU gemeldet werden. Dazu gehören eine präzise Beschreibung der Geschäftsbeziehung und Transaktion sowie die Angabe sämtlicher relevanter Tatsachen (z.B. zu Personen, Organisationen, Konten und Transaktionen).
Welche Sachverhalte sind grundsätzlich nicht meldepflichtig?
Das Eckpunktepapier der FIU bestimmt solche Sachverhalte, die grundsätzlich nicht meldepflichtig sind. Dieses richtet sich an die Verpflichteten des Finanzsektors. Soweit einzelne Sachverhaltskonstellationen auch für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors relevant sein können, sind diese Sachverhalte auch von diesen zu beachten.
Fazit: Was bedeutet die GwGMeldV für Verpflichtete?
Die GwGMeldV ist ein weiterer Schritt zur grundlegenden Schaffung von Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Diese enthält nur wenige Änderungen zur bisherigen Praxis – grundsätzlich bleiben die gewohnten Abläufe bestehen. Verpflichtete müssen sich dennoch mit der GwGMeldV auseinandersetzen und sich an die dort genannten Vorgaben halten.

