Terrorismusfinanzierung in der Risikoanalyse: Was Verpflichtete jetzt getrennt bewerten müssen
Datum: 2026-05-28
Die BaFin hat Terrorismusfinanzierung als eigenständigen Prüfungsschwerpunkt etabliert – und Verpflichtete, die das Thema bislang als Randnotiz in ihrer Risikoanalyse aufgeführt haben, geraten jetzt unter Druck. Was genau gefordert wird und warum eine gemeinsame Betrachtung mit Geldwäsche nicht ausreicht, erklärten Maren Adam (Principal AML Compliance) und Fabian Müller (Manager AML Compliance) von Kerberos Compliance in einem aktuellen Webinar.
Was ist Terrorismusfinanzierung – und warum ist sie nicht einfach „kleine Geldwäsche"?
Das Geldwäschegesetz regelt in § 5 Abs. 1 ausdrücklich, dass Verpflichtete „diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten haben." Gemeint sind also von Anfang an zwei unterschiedliche Phänomene – mit unterschiedlicher Logik.
Der entscheidende Unterschied: Bei der Geldwäsche ist die Herkunft der Mittel inkriminiert (Erlöse aus Betrug, Drogenhandel, Korruption werden in den legalen Kreislauf eingeschleust). Bei der Terrorismusfinanzierung ist die Mittelverwendung das Maßgebliche – die Gelder können aus völlig legalen Quellen stammen, etwa aus regulären Einkünften oder gutgläubigen Spenden, werden dann aber terroristischen Zwecken zugeführt.
Zur gesetzlichen Definition gehört dabei mehr als die Finanzierung einzelner Anschläge. Terrorismusfinanzierung lässt sich in zwei Kategorien einteilen:
Direkte Kosten: Finanzierung von Waffen, Logistik und Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen.
Aufrechterhaltung von Netzwerken: Finanzmittel für Propaganda, Rekrutierung, Ausbildung, Gehälter und Familienversorgung terroristischer Organisationen.
Das macht Terrorismusfinanzierung deutlich kostspieliger und weitreichender, als es auf den ersten Blick erscheint – und erklärt, warum Transaktionsbeträge im TF-Kontext häufig klein und unauffällig sind.
Das Dreiphasenmodell: Raising, Moving, Using
Vergleichbar mit den drei Phasen der Geldwäsche kennt die Terrorismusfinanzierung drei eigene Phasen:
Raising (Beschaffung): Mittel werden gesammelt – durch Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten, aber auch durch unwissende Spender über Crowdfunding-Plattformen oder Hilfsorganisationen, die missbraucht werden.
Moving (Verbringung): Die Gelder werden grenzüberschreitend transferiert. Neben dem formellen Bankensystem spielen informelle Systeme wie das Hawala-Banking eine bedeutende Rolle – ein vertrauensbasiertes Transfernetzwerk ohne physischen Geldfluss, bei dem Beträge zwischen Hawaladaren verrechnet statt tatsächlich bewegt werden. Auch der physische Transport über Bargeld, Gold oder Prepaid-Karten kommt zum Einsatz.
Using (Verwendung): Die Mittel werden für terroristische Zwecke eingesetzt – nicht nur für Anschläge, sondern für die gesamte Infrastruktur der Organisation.
Warum der gleiche Adressatenkreis, aber unterschiedliche Risiken?
Dass Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche im selben Gesetz geregelt sind, liegt an den erheblichen Überschneidungen: identischer Verpflichtetenkreis (§ 2 GwG), gleiche Meldebehörde (FIU beim Zoll), ähnliche Verschleierungsmethoden (Hawala, Bargeld, Kryptowerte, Briefkastenfirmen), präventiver Charakter beider Regelwerke.
Dennoch unterscheiden sich die Risikoprofile erheblich. Das Webinar nannte konkrete Beispiele:
| Risikofaktor | Geldwäsche | Terrorismusfinanzierung |
|---|---|---|
| PEP-Status | Hoch (Korruptionsanfälligkeit) | Gering (sofern kein Konfliktgebietsbezug) |
| NGO/NPO-Kunde | Mittel | Hoch (Tarnung, Spendensammlung) |
| Regelmäßige Bargeldeinzahlungen | Hoch | Gering (TF-Risiko erst bei Weiterleitung) |
| Kunde mit Sitz in Offshore-Jurisdiktion | Hoch | Gering |
| Zahlungen in Konfliktregionen | Mittel | Hoch |
| Internationale Zahlungen in Hochrisikoländer | Hoch | Hoch |
| Außenhandelsfinanzierung (Trade Finance) | Hoch | Hoch (Sanktionsumgehung, Umgehungsgeschäfte) |
Eine „one size fits all"-Lösung – Geldwäsche bewerten, TF pauschal übernehmen – funktioniert nicht. Ein und dasselbe Produkt oder ein und derselbe Kunde kann ein geringes Geldwäscherisiko und gleichzeitig ein erhöhtes Terrorismusfinanzierungsrisiko darstellen.
Was die BaFin jetzt konkret fordert
Die BaFin hat die Anforderungen über mehrere Verlautbarungen schrittweise konkretisiert:
BaFin Auslegungshinweise (AuAs): „Zu beachten ist insoweit auch, dass es einer getrennten Betrachtung, Ermittlung und Dokumentation von Risikofaktoren mit Bezug zu Geldwäsche und solchen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung bedarf."
BaFin-Hinweis TF-Prävention (06.02.2024): „Die Institute müssen sich verstärkt mit institutsspezifischen Risiken auseinandersetzen, um nicht für Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Zudem müssen sie deutlicher differenzieren zwischen ihren Sicherungsmaßnahmen für Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung."
BaFin-Erfahrungen aus Sonderprüfungen (13.01.2025): „Die BaFin hat bei den Prüfungen festgestellt, dass die Verpflichteten ihre unternehmensspezifischen Risiken oft nicht klar genug differenzieren. Sie berücksichtigten die Risiken aus TF entweder gar nicht oder unzureichend. […] Die BaFin empfiehlt, die jeweiligen Risiken differenziert zu erfassen und die Risikoanalyse in getrennte Abschnitte aufzuteilen."
BaFin Risiken im Fokus 2026: Punkt 6 – „Risiken aus unzureichender Prävention von GW und TF – Separate Maßnahmen für GW- und TF-Prävention."
Was bedeutet das für die Risikoanalyse nach § 5 GwG? Die Identifizierung und Bewertung von Risiken muss für alle Risikokategorien (Kunden, Produkte, Branchen, Rechtsformen, Transaktionen, Vertriebswege, geografische Risiken) parallel für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen – mit strukturell eigenständiger Betrachtung, gegebenenfalls auch mit eigener Bewertungsmethodik.
Zwei separate Dokumente sind nicht zwingend erforderlich. Was die BaFin aber explizit einfordert: eine getrennte Abschnittsstruktur in der Risikoanalyse, die für Prüfer erkennbar macht, dass beide Phänomene inhaltlich gleichwertig analysiert wurden.
Red Flags: Worauf müssen Verpflichtete achten?
Terrorismusfinanzierung speist sich häufig aus kleinen und mittleren Beträgen – das macht die Erkennung im Transaktionsmonitoring erheblich schwieriger als bei Geldwäsche. Wichtig: Ein Sanktionsscreening allein reicht nicht aus, um ein Kundenrisiko für Terrorismusfinanzierung zu bestimmen. Die BaFin empfiehlt ausdrücklich zusätzlich ein Adverse-Media-Screening sowie gesonderte Kriterien im Transaktionsmonitoring.
Personengebundene Auffälligkeiten:
Treffer auf internationalen Sanktionslisten – auch bei nahen Angehörigen oder verbundenen Personen (Konsequenz: kein Geschäftsbeginn/-fortführung nach AWG)
Adverse-Media-Treffer: Medienberichte mit Bezug zu terroristischen Aktivitäten
Transaktionsgebundene Red Flags:
Überweisungen in Konfliktregionen oder Hochrisikogebiete ohne nachvollziehbaren Zweck, gefolgt von Barauszahlungen
Reisen in Konfliktregionen in Verbindung mit Zahlungsaktivität
Viele kleine, wiederholte Zahlungen (Structuring)
Plötzliche Verhaltensänderung: Ein zuvor normal genutztes Konto zeigt unvermittelt das Ausbleiben von Umsätzen für den typischen Lebensunterhalt
Intransparenz bei Beteiligungsverhältnissen, Geldquellen oder Geschäftszweck
Nutzung von Hawala-Netzwerken oder anderen informellen Transferwegen
NGO/NPO-Strukturen ohne klare Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung
Spendenzahlungen an Organisationen mit unklaren Zielen
Checkliste: Ist Ihre Risikoanalyse bereit für die BaFin-Prüfung?
Beide Phänomene sind gleichwertig und strukturell getrennt dokumentiert – kein bloßes Unterkapitel, eigene Abschnittsstruktur erkennbar
Kunden-, Produkt-, Transaktions-, Vertriebs- und geografische Risiken wurden jeweils auf TF-spezifische Faktoren hin analysiert
Geografische Risiken differenzieren: Offshore-Jurisdiktionen (GW-relevant) vs. Konfliktgebiete und Hochrisikoländer für TF
Sicherungsmaßnahmen für TF identifiziert – Sanktionslisten-Screening (nach AWG, in der Praxis häufig dem GWB übertragen) plus Adverse-Media-Screening plus TF-spezifische Transaktionsmonitoring-Kriterien
NPO/NGO-Kundenbeziehungen wurden im TF-Kontext gesondert bewertet
Produkte mit TF-spezifischem Risiko reflektiert – ggf. eigene Bewertungsmethodik angewendet
Quellen mit TF-Fokus einbezogen: Global Terrorism Index, FATF-Papiere, Verfassungsschutzbericht, FIU-Typologien
Fazit
Die getrennte Risikobewertung für Terrorismusfinanzierung ist keine neue Vorgabe – in § 5 Abs. 1 GwG wurde sie immer schon gefordert. Neu ist der Prüfungsdruck, mit dem die BaFin diese Anforderung seit 2024 konsequent durchsetzt – bis hin zu Sonderprüfungen und konkreten Beanstandungen. Verpflichtete, die Terrorismusfinanzierung bislang als „kleine Schwester der Geldwäsche" behandelt haben, sollten ihre Risikoanalyse jetzt überarbeiten.
Wenn Sie Unterstützung bei der Überarbeitung Ihrer Risikoanalyse benötigen oder den Geldwäschebeauftragten auslagern möchten: Kerberos Compliance steht Ihnen als spezialisierter Dienstleister zur Verfügung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
Quellen:
§ 5 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) – Risikoanalyse: (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__5.html) (Feb. 2026)
§ 2 Geldwäschegesetz (GwG) – Verpflichtete: (https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) (Feb. 2026)
BaFin Auslegungshinweise (AuAs)
BaFin: TF-Präventionsmaßnahmen zunehmend im Fokus (06.02.2024)
BaFin: Erfahrungen aus Sonderprüfungen (13.01.2025)
BaFin: Risiken im Fokus 2026

